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C1 12 185

Ehescheidung

Wallis · 2013-09-25 · Deutsch VS

C1 12 185 URTEIL VOM 25. SEPTEMBER 2013 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Er- satzrichter Fernando Willisch und Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (Nachehelicher Unterhalt)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Die Teileinigungskonvention wird von den Parteien nach wie vor gutgeheissen.

E. 1.1 X_________ bezahlt Y_________ einen monatlich vorauszahl baren nachehe-

lichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2030

von monatlich Fr. 2’059.--.

E. 1.2 X_________ bezahlt 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahren von

Fr. 4'000.--, nämlich Fr. 2'666.65 und Y_________ 1/3, nämlich Fr. 1'333.35.

Diese Beträge werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet.

X_________ hat Y_________ für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 666.65 für

geleistete Vorschüsse zu bezahlen.

E. 1.3 Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 6’400.--

festgelegt. X_________ bezahlt davon Y_________ Fr.4’266.65 und diese hat

X_________ mit Fr. 2'133.35 zu entschädigen.

E. 1.4 Im Übrigen wird das Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 3'600.-- werden zu 3/4 mit Fr. 2'700.-- X_________ und zu 1/4 Y_________ mit Fr. 900.—auf erlegt und mit dem von X_________ geleisteten Kostenvorschuss von 5'600.-- verrechnet. Das Kantonsgericht erstattet X_________ Fr. 2'000.--. Y_________ bezahlt X_________ Fr. 900.-- für geleistete Kostenvor-schüsse.

3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.-- festge- legt. X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- und Y_________ X_________ eine solche von Fr. 1'000.--. Sitten, 25. September 2013

E. 2 Der Kläger bezahlt der Beklagten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag.

E. 2.1 Die Parteien haben am 24. Juli 1992 geheiratet und sind Eltern der gemeinsamen Kinder C_________, geboren am xxx 1995 und D_________, geboren am xxx 1997. Die Ehegatten leben seit dem 1. August 2007 getrennt. Die Ehefrau, geboren am xxx 1966, wird im Dezember 2030 64-jährig und dannzumal voraussichtlich in das AHV- Alter eintreten. Der Berufungskläger arbeitet bei der F_________ Bahn. Er verdient monatlich Fr. 6‘945.--. Er ist Eigentümer eines Reiheneinfamilienhauses in E_________, das zurzeit

– und voraussichtlich bis Ende September 2017 – von der Frau und den Kindern be- wohnt wird. Laut Absprache zwischen den Parteien wird für die Nutzung dieses Hau- ses Fr. 1‘206.-- berechnet. Diesen Betrag kann der Berufungskläger vom Unterhalts- beitrag in Abzug bringen. Er bezahlt zudem für eine Mietwohnung monatliche Wohn- kosten von Fr. 1‘100.--. Die Berufungsbeklagte ist Coiffeuse. Sie hat vor der Ehe gearbeitet, während der Ehe partiell und arbeitet heute als Teilzeitangestellte im Coiffeurgeschäft ihrer Schwester G_________ in E_________ sowie als Betreuerin im H_________ in E_________. Ihr

- 8 - Arbeitspensum beträgt ca. 30%. Zudem erzielt sich noch einen Verdienst mit dem Ver- kauf ihrer Bilder. Gemäss den hinterlegten Arztzeugnissen (S. 88, 89, 145) wurde bei ihr im Juli 2008 eine Multiple Sklerose diagnostiziert. Trotz dieser Krankheit war sie vorerst voll arbeitsfähig. Später wurde eine schnellere Ermüdung bei der Berufungsbe- klagten festgestellt, die auch zum Teil auf die 3 Mal wöchentlich zu applizierenden Spritzen zurückzuführen ist. Die Krankheit verschlimmerte sich bis heute jedoch nicht und ist stabil.

E. 2.2 Der Berufungskläger bringt vor, die Fahrvergünstigung würde ihm nicht mehr ge- währt. Diese Tatsachenbehauptung ist neu. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, diese Tatsache nicht schon früher im Verfahren vorzubringen. Die Behauptung bleibt sodann unbelegt, obwohl es dem Berufungskläger ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine entsprechende Be- stätigung zu hinterlegen. Mithin ist diese Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Insoweit sich der Berufungskläger mit den verschiedenen ärztlichen Berichten ausei- nandersetzt, sind dessen Ausführungen vom Gericht zu würdigen.

3. Der Berufungskläger hat ausdrücklich nur die Ziffern 3 (nachehelicher Unterhalt) und 11 (Kosten) des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Explizit werden Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages angefochten. Die Berufungsbeklagte ficht zudem eben- falls die Kostenverteilung resp. die Nichtzusprechung bzw. Wettschlagung der Partei- entschädigung an. Die weiteren Ziffern des vorinstanzlichen Urteils blieben unange- fochten und bilden daher nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Der Kläger bezahlt für die Kinder C_________ und D_________ einen angemessenen Unterhaltsbei- trag.

E. 3.1 Der Berufungskläger rügt im Einzelnen, die Einkommensverhältnisse der Parteien seien von der Vorinstanz falsch festgelegt worden, da sich aus den hinterlegten Lohn- belegen ergebe, dass er einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6‘778.-- erziele, welchen die Vorinstanz fälschlicherweise auf Fr. 7‘000.-- gerundet habe. Zudem habe die Vo- rinstanz die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten falsch festgelegt. Die- se könne ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes einer 100% Arbeitstätigkeit nach- gehen, da die Krankheit nach der Trennung ausgebrochen sei, und ein IV-Gesuch ab- gewiesen worden sei, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Was das Einkom- men der Berufungsbeklagten betreffe, so habe diese falsche Lohnangaben gemacht und die hinterlegten Lohnausweise könnten so nicht stimmen. Sodann habe die Vo- rinstanz die Ehedauer falsch berechnet, bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages für die Gattin lediglich die Zahlung von Fr. 945.-- statt Fr. 1'000.-- pro Kind berücksichtigt und schliesslich bei der Festlegung der Dauer der Unterhaltsbeiträge auch übersehen, dass der Mann einige Monate vor der Frau das AHV-Alter erreiche.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt („einen angemessenen Beitrag“), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den

- 9 - ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Gesetzesbestimmung verbindet zwei Grundsätze, die im Verhältnis der Subsidiarität zueinander stehen: Die Auflösung der Ehe durch Schei- dung bzw. Beendigung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft führt bei beiden ge- schiedenen Ehegatten zur nachehelichen Eigenversorgungspflicht. Nur wenn die Pflicht zur Selbstversorgung beim einen Ehegatten nicht den ihm je nach den Umstän- den der gelebten Ehe nachehelich (weiterhin) zustehenden „gebührenden Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge“ sicherstellt, bleibt zu prüfen, ob die nacheheliche Solidarität den anderen Ehepartner zu einem Unterhaltsbeitrag ver- pflichtet (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 05.04). Als Grundregel gilt, dass der finanziell stärkere Ehegatte den anderen Ehegatten un- terstützen soll, der seinen Unterhalt nicht finanzieren kann (Schwenzer, FamKomm Scheidung, 2 A., Bern 2011, N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.121). Hat die Ehe mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervor- gegangen, besteht nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vertrau- en eines Ehegatten auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig und es ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen (BGE 137 III 102 E. 4.1.2, 135 III 59 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3, 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 3). Ist eine Lebensprägung gegeben, wird an- genommen, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und alsdann hat der unterhaltsberechtigte Teil grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Stan- dards (BGE 135 III 59 E. 4.1, 134 III 145 E. 4). Diesfalls ist für den gebührenden Un- terhalt nicht am vorehelichen, sondern grundsätzlich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen (Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.121).

E. 3.1.2 Nach konstanter Praxis wird für die Berechnung der Ehedauer im Sinn von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auf das Trennungs- und nicht auf das Scheidungsdatum abge- stellt (BGE 135 III 59 E. 4.1, 132 III 598 E. 9.2, 127 III 136 E. 2c). Die Parteien haben am 24. Juli 1992 geheiratet und sich am 1. August 2007 getrennt. Ihre Ehe dauerte mithin 15 Jahre und nicht wie von der Vorinstanz angenommen 20 Jahre. Ob nun die Ehe 15 oder 20 Jahre gedauert hat, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Tatsache ist nämlich, dass die Ehe länger als 10 Jahre dauerte und aus der Ehe Kinder hervorge- gangen sind. Es handelt sich demzufolge um eine lebensprägende Ehe, was beide Parteien denn auch anerkennen und unstrittig ist.

E. 3.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz übersehe, dass die Krankheit der Beru- fungsbeklagten in keinem Zusammenhang mit der Ehe stehe und erst nach der Tren- nung aufgetreten sei.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ist die Gesundheit der Ehegatten zwar ein Element, welches bei der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, berücksichtigt werden muss. Allerdings ist der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht Grund

- 10 - genug für einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposi- tion geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf (Bundesgerichtsurteil 5C.196/2006 vom 13. September 2006 E. 2.6). Bei beson- ders langer, lebensprägender Ehedauer ist diesen die Eigenversorgungskapazität min- dernden Umständen ungeachtet des fehlenden Bezugs zur Ehe als solcher unterhalts- rechtlich unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität dennoch Rechnung zu tragen. Ist die Ehe als lebensprägend anzusehen, wird der Gesundheitszustand unge- achtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.05).

E. 3.2.2 Im vorliegenden Fall ist, wie dargelegt, von einer lebensprägenden Ehe auszu- gehen. Die Ehegattin leidet nachweislich an einer chronischen Erkrankung (Multiple Sklerose), die erst nach der Trennung aufgetreten ist. Mithin ist diesem Umstand, falls er die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten mindert, ungeachtet des fehlenden Bezugs zur Ehe als solcher, unterhaltsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität Rechnung zu tragen.

E. 3.2.3 Der Berufungskläger bringt vor, dass die Beklagte, wenn deren Erkrankung der- art schlimm wäre, eine IV-Rente erhalten würde. Ein Gesuch sei jedoch abgewiesen worden. Er übersieht dabei, dass es für den Unterhaltsanspruch nicht massgebend ist, ob eine IV-Rente beantragt, zugesprochen oder abgelehnt wurde. Unterhalt muss näm- lich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, auch dann zugesprochen werden, wenn die Invalidenversicherung ein IV-Gesuch abgelehnt hat. Die Unmöglichkeit aus ge- sundheitlichen Gründen eine Stelle zu finden, auch wenn diese medizinisch attestiert ist, gibt nämlich noch nicht das Anrecht auf eine Invaliditätsrente (Bundesgerichtsurtei- le 5A_51/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 4.3.2, 5P.423/2005 vom 27. Februar 2006 E. 2.2). Für die Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts ist die Ablehnung eines IV- Gesuches daher nicht entscheidend. Massgebend ist die mögliche Arbeitsfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit der Berechtigten.

E. 3.3 Der Berufungskläger rügt im Weiteren, dass sein Einkommen von der Vorinstanz aktenwidrig zu hoch angesetzt werde. Aus den hinterlegten Lohnbelegen würde sich ergeben, dass er einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6‘778.-- erzielt und die Vo- rinstanz diesen fälschlicherweise auf Fr. 7‘000.-- gerundet habe. Diese Rüge erfolgt zu Recht. Für die Unterhaltsbemessung sind das jeweilige Einkommen (Lohn, Wertschriftener- trag etc.) der beiden Ehegatten sowie ihre monatlichen Auslagen (Miete, Versicherun- gen, Transportkosten etc.) zu ermitteln. Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist vom realen Nettoeinkommen auszugehen. Dazu gehören nicht nur effek- tiv bezahlte Gratifikationen bzw. Boni, sondern auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Bundesgerichtsurteil 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 2), oder jede andere Art von Lohntilgung als Geld- leistung, beispielsweise Mitarbeiterbeteiligungen oder Naturallohn (BGE 130 III 495 E. 4.2.2).

- 11 - Die Vorinstanz hat in concreto das Einkommen des Berufungsklägers auf monatlich Fr. 7‘000.-- festgelegt. Der Kläger erzielt einen Nettolohn von Fr. 83‘340.--. Darin ent- halten ist eine Fahrvergünstigung von Fr. 2‘000.--. Dabei handelt es sich um eine auf dem Lohnausweis aufgeführte Realleistung, welche zusätzlich zum ausbezahlten Lohn von Fr. 81‘340.-- zur Verfügung steht. Tatsächliche Auslagen stehen dieser Position keine gegenüber. Diese Vergünstigung stellt somit einen Lohnbestandteil dar und ist bei der Bemessung des Einkommens zu berücksichtigen. Demzufolge ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 83‘340.-- auszugehen und das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers beträgt Fr. 6‘945.--.

E. 3.4 Weiter rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz bezeichne die Arbeitsfähigkeit der Beklagten fälschlich mit nicht mehr als 30 Prozent. Der Berufungskläger vertritt die Auf- fassung, es sei der Berufungsbeklagten möglich, eine grössere Arbeitstätigkeit aufzu- nehmen. Der Verlauf der chronischen Erkrankung der Berufungsbeklagten sei völlig unabsehbar und die damit verbundene Einschränkung im heutigen Zeitpunkt lediglich hypothetischer Natur. Die Berufungsbeklagte verweist auf den grundsätzlichen An- spruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Ihrer Ansicht nach ist davon aus- zugehen, dass sie keine Erwerbstätigkeit von über 30% wird erzielen können. Ferner bringt der Berufungskläger noch vor, die Berufungsbeklagte mache falsche Lohnanga- ben und die hinterlegten Lohnausweise könnten so nicht stimmen.

E. 3.4.1 Unstrittig ist, dass bei der Berufungsbeklagten Multiple Sklerose diagnostiziert wurde. Strittig ist, wie sich diese Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbe- klagten auswirkt. Nach erfolgter Scheidung ist es in erster Linie an den Ehegatten, je für ihren eigenen (nachehelichen) Unterhalt zu sorgen. Fehlt aber die Möglichkeit der Eigenversorgung, hat aufgrund des Prinzips der nachehelichen Solidarität der andere Ehegatte im Rah- men seiner Möglichkeiten einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dessen Höhe und Dauer richtet sich nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB in abschliessender Weise aufgelisteten Kriterien (Bundesgerichtsurteil 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.1). Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauernd nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss dessen Leistungs- fähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgelegt werden (Bundes- gerichtsurteil 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2). Zu berücksichtigen ist dabei, ob dem unterhaltsberechtigten Gatten zuzumuten ist, ei- ner Arbeit nachzugehen. Ist einem Ehegatten eine Arbeit zuzumuten, arbeitet er jedoch nicht, so wird ihm dieses potentiell erzielbare Einkommen angerechnet. Ob und in wel- chem Ausmass einem Ehegatten die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätig- keit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiede- nen Faktoren ab. Neben der Dauer der Ehe sind insbesondere die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung und ein damit verbundener Berufsunterbruch sowie das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen. Weiter kön- nen nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, persönliche Gründe (Gesundheitszu- stand, Ausbildung) oder objektive Umstände (Arbeitsmarktlage) einer Wiedereingliede-

- 12 - rung ins Berufsleben bzw. einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen (BGE 127 III 136 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 E. 2.2). Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, C_________, geboren am xxx 1995 und D_________, geboren am xxx 1997. Grundsätzlich kann von einem Ehegatten die Auf- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden und zwar zu 50 Prozent, wenn das jüngste Kind das 10 Altersjahr erreicht hat und zu 100 Prozent, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt geworden ist (Bundesgerichtsurteile 5A_70/2013 vom 11. Ju- ni 2013 E. 5.1, 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.1 und 3.2; BGE 137 III 102 E.4.2.2.2). Mithin könnte von der Berufungsbeklagten grundsätzlich, ohne Berücksich- tigung ihrer Erkrankung, verlangt werden, dass sie ab dem xxx 2007 zu 50% und an- schliessend ab dem xxx 2013 zu 100% arbeitet, zumal sie bereits während der Ehe gearbeitet hat und noch immer arbeitet (BGE 115 II 6 E. 3c). Die Berufungsbeklagte macht nun geltend, es sei ihr aufgrund ihrer MS-Erkrankung nicht möglich, mehr als 30 Prozent zu arbeiten. Dafür ist sie beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Sie hinterlegte denn auch verschiedene ärztliche Zeugnisse. Bei den Akten fin- den sich zwei ärztliche Zeugnisse des Facharztes Dr. I_________ sowie eines ihres Hausarztes Dr. J_________ (S. 88, 89 und 145). Die letzte ärztliche Begutachtung durch den Hausarzt datiert aus dem Jahr 2010. Der Facharzt (Dr. I_________) bestätigte am 26. September 2008 zu Handen des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten, dass bei der Berufungsbeklagten MS diag- nostiziert wurde und hielt dann weiter fest: Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Patientin zu 100% arbeitsfähig. (…) es ist allerdings nicht vorherzusehen, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in Zukunft entwickeln wird (…). Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Diagnosestellung bei Frau Y_________ gesichert ist, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt voll arbeitsfähig ist, dass aber der weitere Verlauf unsicher ist und nicht vorhergesagt werden kann (S. 88). Derselbe Arzt attestiert am 17. Juni 2009 wiederum dem Rechtsvertreter der Beru- fungsbeklagten: Die Erkrankung [von Frau Y_________] kann durch Spritzenbehandlung recht gut kontrolliert werden. Man weiss aber, dass eine Multiple Sklerose auch zu einer vermehrten Müdigkeit führt, ein Symptom, das schwer zu therapieren ist. Frau Y_________ arbeitet zu 30 % als Damencoiffeuse, andererseits aber auch als Betreuerin im Fitnesszentrum. Von medizinischer Seite her wäre ihr eine höhere Arbeitsfähigkeit durchaus zuzumuten, jedoch ist sie als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren, nicht in der Lage eine vermehrte Arbeitsleistung zu erbringen (S. 89). In voller Kenntnis dieser beiden ärztlichen Atteste, sie wurden ihm vom Arzt zugestellt, ging denn auch der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in der Klageantwort und Widerklage vom 13. September 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bis September 2013 aus und hielt zudem fest: Ab diesem Zeitpunkt ist es ihr [Y_________] nämlich infolge des vollumfänglichen Wegfalls von Betreuungspflichten zuzumuten das Arbeitspensum auf 100% zu erhöhen (S. 67). Der aktuellste Arztbericht datiert vom 16. Dezember 2010 und stammt vom Hausarzt der Berufungsbeklagten Dr. J_________. Dieser erklärt, dass die Berufungsbeklagte seit zweieinhalb Jahren unter multipler Sklerose leide und in regelmässiger Kontrolle

- 13 - bei Dr. med. I_________, Neurologe in K_________, sei und der Verlauf der Behand- lung zum jetzigen Zeitpunkt stabilisiert sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit schreibt er: Frau Y_________ arbeitete vor Beginn der Erkrankung ca. 30% in einem Teilpensum als Coiffeuse und Fitnessbetreuerin. Auch während der Krankheit hat Frau Y_________ immer unverändert ca. 30% gearbeitet. Dabei ist Frau Y_________ schneller ermüdbar als früher, was auf die multiple Sklerose zurückzuführen ist. Trotz stabilen Verlauf ist mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen. Da Frau Zenkluasen nebst diesem 30%igem Pensum ihren Haushalt (2 Kinder) führt, erachte ich diese Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als obere Grenze (S. 145). In allen medizinischen Berichten wird der Gesundheitszustand der Beklagten trotz der Erkrankung an multipler Sklerose als stabil beschrieben. In der Zeit zwischen dem ers- ten und dem letzten Arztzeugnis wird lediglich auch eine vermehrte Ermüdbarkeit hin- gewiesen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach dem 16. Dezem- ber 2010, Datum des letzten Arztzeugnisses, ist nicht aktenkundig und wurde von der Berufungsbeklagten weder behauptet noch bewiesen. Am xxx 2013 ist D_________ 16 Jahre alt geworden und daher sind ab diesem Zeitpunkt die Betreuungspflichten der Berufungsbeklagten weggefallen. Ohne ihre Krankheit wäre es der Berufungsbeklagten möglich, ab diesem Zeitpunkt einer 100%igen Arbeit nachzugehen. Was ihre Arbeits- fähigkeit betrifft, so hat der Facharzt diese im Jahre 2008 mit 100% angegeben. Auch im Jahre 2009 erklärte er, dass von Frau Y_________ von medizinischer Seite her ei- ne höhere Arbeitsfähigkeit als 30% als Damencoiffeuse und noch als Betreuerin im Fit- nesszentrum zumutbar wäre, diese jedoch wegen der Betreuung der Kinder eine ver- mehrte Arbeitsleitung nicht zu erbringen vermöge. Der Hausarzt attestiert der Beru- fungsbeklagten trotz stabilem Gesundheitszustand eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30% entsprechend ihrer tatsächlichen derzeitigen Arbeitsleistung und erklärt, eine hö- here Arbeitsbelastung sei wegen der Haushaltsführung (2 Kinder) nicht möglich. Er bringt keine andere Begründung als der Facharzt vor. Die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit sieht er nur teilweise krankheitsbedingt in der rascheren Ermüdbarkeit. Generell ist zu sagen, dass die Frage, inwieweit bestehende Kinderbetreuungspflichten die Arbeitsfähigkeit eines Ehegatten einschränkt, nicht mittels ärztlichen Gutachten zu beantworten ist. Dies ist Sache der Gerichte. Die ärztlichen Berichte haben sich ledig- lich über die krankheitsbedingte Arbeitsbeeinträchtigung auszusprechen. Den ärztli- chen Attesten kann entnommen werden, dass sich die Krankheit stabilisiert hat und sich einzig in der schnelleren Ermüdung der Berufungsbeklagten niederschlägt. Vorlie- gend ist auf die Meinung des Facharztes abzustellen. Es erstaunt schon ein wenig, dass die Berufungsbeklagte kein weiteres ärztliches Zeugnis dieses Facharztes hinter- legt hat, sondern ein solches ihres Hausarztes. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aus. Der Hausarzt steht in einem Auftragsverhältnis zu sei- nem Patienten und ist in einer besonderen Position, die auf gegenseitigem Vertrauen beruht. Er hat vorweg selten Gründe, die Angaben seines Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertraut er seinem Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist, jedoch seine Objektivität beeinträchtigt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Bundesgerichtsurteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Der Facharzt hat die Berufungsklägerin im Jahre 2008 voll und im Jahre 2009 zu mehr als 30% arbeitsfähig erachtet, allerdings ohne den effektiven Grad der Arbeitsfähigkeit zu

- 14 - beziffern. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründete er - mit Ausnahme sei- nes allgemeinen Hinweises auf die erhöhte Ermüdbarkeit bei Multiple Sklerose - aus- schliesslich mit den Kinderbetreuungspflichten, also nicht gesundheitlichen Gründen. Mithin ist ab dem xxx 2007 (10. Geburtstag von D_________) bis zum xxx 2013 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin auszugehen. Nach dem Wegfall der Betreuungspflichten ist grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Berufungsklägerin schneller er- müdet und mehr Erholungszeit braucht. Dieser Tatsache ist durch die Einräumung län- gerer Pausen Rechnung zu tragen. Ihr wird demnach zugestanden, dass sie bei der Arbeit zweimal am Tag eine längere Pause (2 x 30 Minuten zusätzlich) und eine ver- längerte Mittagspause (1 Stunde zusätzlich) benötigt. Als Coiffeuse hätte sie eine Höchstarbeitszeit von 43 Stunden pro Woche (Quelle: GAV für das Schweizerische Coiffeurgewerbe) zu leisten. Diese Arbeitsleistung vermindert sich aufgrund der schnel- leren Ermüdung täglich um 2 Stunden, mithin auf 33 Stunden pro Woche, was 76.74 % Arbeitsfähigkeit entspricht. Diese Tätigkeit ist ihr trotz ihrer Erkrankung zuzumuten.

E. 3.4.2 Der Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte würde falsche Lohnangaben machen und die hinterlegten Lohnausweise könnten so nicht stimmen. Der Berufungskläger bringt vor, die Beklagte würde tatsächlich höhere Einkommen er- zielen, insbesondere durch die Tätigkeit im Coiffeursalon ihrer Schwester und auch mit ihrer Maltätigkeit würde sie mehr einnehmen. Die Vorinstanz hat auf die Lohnausweise abgestellt und ein Zusatzeinkommen von Fr. 100.-- aus der Maltätigkeit der Berufungs- beklagten angenommen. Daran ist nichts auszusetzen, zumal den Akten nichts Gegen- teiliges entnommen werden kann. Da nachfolgend jedoch auf ein hypothetisches Ein- kommen abgestellt wird, spielt den Annahme eines Zusatzeinkommens aus der Maltä- tigkeit sowie das Abstellen auf die Lohnausweise keine Rolle.

E. 3.5.1 Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsbe- rechtigten von dessen tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, gegebenenfalls muss aber auch ein höheres Einkommen berücksichtigt werden, wenn dessen Erzie- lung als möglich und zumutbar erscheint. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spielt es keine Rolle, weshalb der Angesprochene auf das hypothetisch angerechnete Einkom- men verzichtet (Bundesgerichtsurteil 5C. 177/2000 vom 19. Oktober 2000 E. 2a). Vor- liegend arbeitet die Berufungsbeklagte lediglich zu 30 Prozent, obwohl ihr eine Arbeits- tätigkeit zu 50% bis zum xxx 2013 und ab diesem Datum eine solche von 76.74 Pro- zent zugemutet werden kann. Die Berufungsbeklagte muss sich demnach einen Lohn in Höhe von 50% resp. 76.74% des Minimallohnes einer Coiffeuse anrechnen lassen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass sie bei ihrer Schwester zu geringeren Konditionen arbeitet oder mit anderen Tätigkeiten (Betreuerin in Fitnessstudio, Malarbeiten) ihr Ein- kommen erzielt.

E. 3.5.2 Das Einkommen der Beklagten (Teilzeitarbeit als Coiffeuse, Aushilfe im Fitness- studio) beträgt Fr. 1‘328.--. Zu diesem Einkommen hat die Vorinstanz Fr. 100.-- aus der Maltätigkeit hinzugezählt, so dass sie von einem Einkommen von Fr. 1‘428.-- ausging. Als gelernte Coiffeuse beträgt ihr Mindestlohn für eine 100% Tätigkeit Fr. 3‘400.--

- 15 - (Quelle: GAV für das Schweizerische Coiffeurgewerbe). Sie vermag mit einer ihr zure- chenbaren Arbeitsleistung von 50% bis zum 16.09.2013 Fr. 1'700.-- und danach Fr. 2‘610.-- monatlich zu verdienen, was ihrer Leistungsfähigkeit entspricht.

E. 3.6 Der Berufungskläger rügt, der Kindesunterhalt werde zwar auf den anerkannten Betrag von Fr. 1‘000.-- festgesetzt, rechnerisch würden jedoch Fr. 945.-- in der Be- rechnung des nachehelichen Unterhalts einbezogen. Diese Rüge ist berechtigt. Auf den Gesamtunterhalt hat dies jedoch keinen Einfluss. Hingegen ist bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts an die Berufungsbeklagte zu berücksichtigen, dass pro unterstützungsberechtigtes Kind ein Betrag von Fr. 1'000.-- vom zuzusprechenden Ge- samtunterhalt in Abzug zu bringen ist. Was den Kinderunterhalt betrifft, bleibt es bei ei- nem solchen von je Fr. 1'000.--, wie von beiden Parteien anerkannt.

E. 3.7 Schliesslich rügt der Berufungskläger, die Dauer der nachehelichen Unterhaltsleis- tung werde von der Vorinstanz zu Unrecht bis zum Eintritt in das AHV-Alter der Be- rechtigten festgesetzt und es werde übersehen, dass der Unterhaltsschuldner zu die- sem Zeitpunkt selber bereits das AHV-Alter erreicht habe und mithin nicht mehr über ein Einkommen in der gleichen Höhe wie vor der Pensionierung verfüge. Soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, was vorliegend der Fall ist, ist der ande- re Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken, welche zugleich die oberste Grenze des Unterhaltsbeitrages bildet. Häufig brechen aber die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, so dass der während der Aktivitäts- phase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und er auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägen- den Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Er- reichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (Bundesgerichtsurteil 5A_435/2011 vom 14.11.2011 E. 7.2). Im vorliegenden Fall erreicht der Berufungskläger X_________, geb. am xxx 1965, das ordentliche AHV-Alter mit 65 Jahren am 21. März 2030. Die Berufungsbeklagte Y_________, geb. am xxx 1966, erreicht ihrerseits das AHV-Alter mit 64 Jahren am xxx 2030. Der Unterhaltsschuldner erreicht damit das Pensionsalter 9 Monate vor der Unterhaltsberechtigten. Mit Erreichen des AHV-Alters wird sich aber das Einkommen des Berufungsklägers massiv reduzieren. Dies wäre auch geschehen, wenn die Par- teien in diesem Zeitpunkt noch verheiratet gewesen wären. Sie hätten sich auch in der Ehe mit einem weit weniger hohen Einkommen des Ehemannes begnügen müssen. Ihr Lebensstandard wäre mithin zwangsläufig gesunken. Da beide Ehepartner Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, rechtfertigt es sich, dass die Unterhalts- pflicht des Berufungsklägers mit Ende des Monats, in dem er das der das ordentliche AHV-Alter bereicht, mithin per 31. März 2030, endet.

E. 3.8.1 Für den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende September

- 16 - 2013 ist dem Berufungskläger ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘945.--, der Beru- fungsbeklagten ein solches von Fr. 1‘700.-- (1/2 von Fr. 3'400.--) anzurechnen. Der Be- rufungsbeklagten stehen sodann Kinderzulagen von Fr. 700.-- zu. Das monatliche Ge- samteinkommen der Parteien (Fr. 6'945.-- + [Fr. 1’700.-- + Fr. 700.--]) beläuft sich für diesen Zeitraum auf Fr. 9'345.--. Der Bedarf beträgt gemäss den unbestrittenen Fest- stellungen der Vorinstanz Fr. 8'110.-- (Fr. 3‘370.-- [X_________], Fr. 4‘740.-- [Y_________]). Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt somit einen Überschuss von Fr. 1'235.--. Dieser Überschuss wird dem Berufungskläger mit Fr. 411.65 (1/3) und der Berufungsbeklagten mit Fr. 823.35 (2/3) zugerechnet. Demnach bestehen Unterhaltsansprüche zu Lasten des Berufungsklägers von insgesamt Fr. 5‘563.35, inklusive Fr. 2'000.-- für die Kinder (2 x Fr. 1’000.--). Nach Abzug des Kin- derunterhaltsbeitrages verbleibt ein Betrag von Fr. 3'563.35. Davon ist das Einkommen der Ehegattin im Betrag von Fr. 1'700.-- in Abzug zu bringen, so dass der Berufungs- kläger der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 1'863.35 schuldet. Infolge fehlender Anfechtung durch die Ehegattin, bleibt es für diesen Zeitraum beim erstinstanzlichen Urteil und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- im Monat. Davon kommen Fr. 1'206.-- für die Benutzung des ehemaligen Familienwohnhauses in Abzug.

E. 3.8.2 Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2013 bis Ende Dezember 2015, Zeitpunkt in dem das erste Kind seine Ausbildung ordentlich abgeschlossen haben wird, muss be- rücksichtigt werden, dass die Berufungsbeklagte ab dem 1. Oktober 2013 infolge des Wegfall des Betreuungspflichten nun Fr. 2'610.-- monatlich verdienen kann. Die übri- gen in E. 3.8.1 aufgeführten Punkte erfahren keine Änderung, weshalb sich folgende Berechnung ergibt: Das monatliche Gesamteinkommen beläuft sich auf Fr. 10'255.-- (Ehegatte Fr. 6'945.--, Ehegattin Fr. 3'310.--). Dem steht ein Bedarf von Fr. 8'110.-- gegenüber (Fr. 3‘370.-- [X_________], Fr. 4‘740.-- [Y_________]). Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt somit einen Überschuss von Fr. 2'145.--. Aufgrund der Tatsache, dass die Kinder bei ihrer Mutter leben, wird dieser Überschuss dem Berufungskläger mit Fr. 715.-- (1/3) und der Berufungsbeklagten mit Fr. 1'430.-- (2/3) zugerechnet. Demnach bestehen Unterhaltsansprüche zu Lasten des Berufungsklägers von insge- samt Fr. 6'170.-- inklusive Fr. 2'000.-- für die Kinder (2 x Fr. 1’000.--). Nach Abzug des Kinderunterhaltsbeitrages verbleibt ein Betrag von Fr. 4'170.--. Davon ist das Einkom- men der Ehegattin im Betrag von Fr. 2'610.-- in Abzug zu bringen, so dass der Beru- fungskläger der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 1'560.-- schuldet. Da die Ehegat- tin das Urteil nicht angefochten hat, bleibt es beim Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- im Monat bis Ende Dezember 2015. Davon kommen Fr. 1'206.-- für die Benutzung des ehemaligen Familienwohnhauses in Abzug.

E. 3.8.3 Nach dem 31. Dezember 2015 entfällt aller Voraussicht nach die Unterhaltsver- pflichtung für die Tochter C_________. Was das Einkommen der Berufungsbeklagten betrifft, entfällt die Kinderzulage für die Tochter, nämlich Fr. 350.--. Ihr Einkommen re- duziert sich demnach auf Fr. 2'960.--. Bei ihrem Bedarf entfällt der Grundbetrag von Fr. 600.-- und die Krankenkassenprämie für C_________ (Fr. 600.-- + Fr. 65.--). Somit reduziert sich der Bedarf der Berufungsklägerin auf Fr. 4'075.--. Das Gesamteinkom- men beträgt mithin Fr. 9'905.-- (Fr. 6'945.-- + [Fr. 2'610.-- + Fr. 350.--]). Der Bedarf bei-

- 17 - der Parteien beläuft sich auf Fr. 7'445.-- (Fr. 3'370.-- + Fr. 4'075). Zieht man den Bedarf vom Gesamteinkommen ab, ergibt dies einen Überschuss von Fr. 2'460.--. Dieser Überschuss ist weiterhin aufgrund der bestehenden Betreuung des jüngeren Kindes durch die Kindsmutter im Verhältnis 2/3 der Kindsmutter und 1/3 dem Kindsvater zu tei- len. Mithin wird dem Berufungskläger Fr. 820.-- (1/3) und der Berufungsbeklagten Fr. 1’640.-- (2/3) zugerechnet. Demnach bestehen Unterhaltsansprüche zu Lasten des Berufungsklägers von insgesamt Fr. 5'715.-- inklusive Fr. 1'000.-- für den Sohn D_________. Nach Abzug des Kinderunterhaltsbeitrages verbleibt ein Betrag von Fr. 4'715.--. Davon ist das Einkommen der Ehegattin im Betrag von Fr. 2'610.-- in Ab- zug zu bringen, so dass der Berufungskläger der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 2'105.-- schuldet. Da die Ehegattin das Urteil nicht angefochten hat, bleibt es beim Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- im Monat bis Ende September 2017. Dieser Betrag reduziert sich um Fr. 1‘206.--, solange die Familie in der dem Berufungskläger gehö- renden bisherigen Familienwohnung in E_________ verbleibt.

E. 3.8.4 Ab dem 1. Oktober 2017 fällt voraussichtlich auch die Unterhaltsverpflichtung für das jüngere Kind weg und der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist wie folgt anzupassen: Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 21. März 2030 ist dem Berufungskläger ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘945.--, der Berufungsbeklagten ein solches von Fr. 2‘610.-- anzurechnen. Das monatliche Gesamteinkommen der Par- teien beläuft sich für diesen Zeitraum auf Fr. 9‘555.--. Was den der Berufungsbeklagten betrifft ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- auszugehen, der Zuschlag und die Krankenkassenprämien für D_________ Fr. 665.-- (Fr. 600 + Fr. 65.--) entfallen. Da sie nicht mehr im ehemaligen Familienhaus leben wird, ist ihr der gleich hohe Betrag wie dem Berufungskläger für die Wohnung anzurechnen, nämlich Fr. 1'100.--. Demnach ergibt sich für die Berufungsbeklagte ein Bedarf von Fr. 3'154.--. Der Bedarf des Beru- fungsklägers ändert sich nicht, weshalb ein Gesamtbedarf von Fr. 6'524.-- resultiert. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt einen Überschuss von Fr. 3031.--. Dieser wird beiden Parteien zu gleichen Teilen mit je Fr. 1'515.50 zugerechnet, da nunmehr keine Kinderbetreuungspflichten bestehen. Demnach bestehen Unter- haltsansprüche zu Lasten des Berufungsklägers von insgesamt Fr. 4‘670.--, wovon der Berufungsbeklagten nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte von Fr. 2‘610.-- ein monatli- cher Unterhalt von Fr. 2‘059.-- zusteht. 4.

E. 4 Die restliche güterrechtliche Auseinandersetzung wird vorgenommen wie rechtens.

E. 4.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung umfassen, festzulegen. Die Höhe der Pro- zesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Ge- richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 4’000.-- (Gerichtsgebühr inklusive Ausla- gen) festgelegt. Diese wurden nicht angefochten. Das Kantonsgericht hat keine Ursa- che, die Höhe der Gerichtskosten anders zu berechnen oder abzuändern, da sie im Rahmen des GTar festgelegt wurden.

- 18 - Der Berufungskläger verlangt, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten und auch die- jenigen des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten auferlegt werden und die Berufungsbeklagte will, dass die Kosten praktisch gänzlich vom Berufungskläger zu tragen sind. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die Prozesskosten sowohl gemäss der für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Walliser Zivilprozessord- nung Art. 252 Abs. 1 wie auch gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO in der Regel der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Dringt keine der beiden Parteien vollumfänglich durch, so werden sie nach Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS und Art. 106 Abs. ZPO), wobei die Prozesskosten sowohl die Gerichtskosten als auch die Par- teientschädigung umfassen. Beide Parteien verlangten die Scheidung der Ehe. Sie haben zudem eine Teileinigung erzielt und diese wurde vom Gericht genehmigt. Aus Güterrecht war die Berufungsklä- gerin bereit, Fr. 46'602.75 zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte verlangte Fr. 48'602.75 und Fr. 2'000.--, Beträge, die ihr auch zugesprochen wurden und im Berufungsverfah- ren nicht mehr strittig waren. Bezüglich der Überlassung des Reiheneinfamilienhaus verlangte der Berufungskläger eine Anrechnung von Fr. 1'206.--. Die Berufungsbeklag- te wollte hiefür Fr. 1'200.-- angerechnet haben. Das Gericht anerkannte Fr. 1'206.--, ein Betrag, welcher im Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr strittig war. Für den Un- terhalt der Kinder verlangte die Berufungsbeklagte Fr. 1'200.-- je Kind bis zum Ab- schluss der ordentlichen Ausbildung. Der Berufungskläger war bereit Fr. 1'000.-- für diesen Zeitraum pro Kind zu bezahlen und das Gericht sprach diesen Betrag auch zu. Auch dieser Betrag war im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Was den nacheheli- chen Unterhalt betrifft, was der Berufungskläger nur bereit, Fr. 1'200.-- pro Monat bis Ende September 2013 zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte verlangte Fr. 1'500.-- bis Ende Dezember 2015, Fr. 2150.-- vom 1. Januar 2016 bis Ende September 2017 und ab diesem Zeitpunkt bis zum Erreichen ihres AHV-Alters Fr. 3'100.--. Das Gericht spricht der Ehegattin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- bis zum 31. Dezember 2015 zu, danach bis Ende September 2017 Fr. 2'000.-- und danach bis zum Erreichen des AHV-Alters des Berufungsklägers (21. März 2030) Fr. 2'059.--. Es gilt daher fest- zuhalten, dass der Berufungskläger lediglich Fr. 14'400.-- an nachehelichen Unterhalt bezahlen wollte, das Gericht aber Fr. 404'450.-- zuspricht, die Berufungsbeklagte aber auch mit mehr als 190'000.-- überklagte. Überklagt hat die Berufungsklägerin auch beim Kindesunterhalt und zwar in der Grössenordnung von fast Fr. 20'000.--. Aufgrund dieser Darlegungen ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mehr verlor als die Be- rufungsbeklagte und sich daher eine Kostenteilung von 2/3 mit Fr. 2'666.65 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3 mit Fr. 1'333.35.-- zu Lasten der Berufungsbeklagten rechtfertigt. Diese Beträge werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrech- net. Da den Parteien Kostenvorschüsse von Fr. 800.-- resp. Fr. 700.-- durch das Be- zirksgericht zurückerstattet wurden und ihnen je Fr. 2'000.-- in Rechnung gestellt und mit den Vorschüssen verrechnet wurde, hat der Berufungskläger der Berufungsbeklag- ten für das erstinstanzlichen Verfahren Fr. 666.65 für geleistete Vorschüsse zu bezah- len.

E. 4.2 Die Parteientschädigung vor erster Instanz, für die dieselbe Aufteilung wie für die Gerichtskosten gilt, umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre An- waltskosten. Das Anwaltshonorar beträgt für die Scheidung zwischen Fr. 1'100.-- bis

- 19 - Fr. 11’000.-- (Art. 34 Abs. 2 GTar). Bezieht sich der Streit im Rahmen des Scheidungs- verfahrens auch auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, ist darüber hinaus ein proportionales Honorar geschuldet (Art 34 Abs. 3 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich, das Honorar für das Scheidungsverfahren auf Fr. 5'000.-- festzulegen. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Parteien eine Teileinigung erzielt haben und doch ein sehr hoher Bertrag, die Unterhaltsbeiträge betreffend, strittig war. Bezüglich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung waren schlussendlich lediglich Fr. 4'000.-- strittig und hiefür ist ein Honorar zwischen Fr. 650 und 1'500.-- geschuldet (Art. 32 GTar). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist das Honorar auf Fr. 1'000.-- festzulegen. Inklu- sive Auslagen von Fr. 400.-- beträgt die Parteientschädigung Fr. 6'400.--. Darin enthal- ten ist auch die Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger hat somit auf Grund des Verfah- rensausganges der Berufungsbeklagten Fr. 4’266.65 zu bezahlen und diese schuldet dem Berufungskläger Fr. 2'133.35 als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.

E. 4.3 Was das Berufungsverfahren betrifft, so war vor Kantonsgericht lediglich der nacheheliche Unterhalt und die Kostenverteilung vor erster Instanz strittig. Der Beru- fungskläger wollte immer noch nur Fr. 1'200.-- bis Ende September 2013 bezahlen. Der Berufungsbeklagte verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dieses wurde vom Kantonsgericht teilweise abgeändert, indem der Unterhaltsbeitrag am

31. März 2030 endigt und der Unterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 21. März 2030 von Fr. 2'800.-- auf Fr. 2’059.-- pro Monat reduziert wurde. Der Berufungskläger dringt mit seiner Forderung bei Weitem nicht durch, erreicht aber dennoch eine Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge, so dass es sich rechtfertigt die Prozesskosten der Beru- fungsinstanz zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1/4 der Berufungsbeklagten aufzuer- legen. Auch im Berufungsverfahren wird die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar), jedoch entsprechend der für die Fälle erster Instanz geltenden Tabelle und in Berücksichtigung eines Redukti- onskoeffizienten von 60% festgelegt (Art. 19 GTar). Die Akten waren im vorliegenden Verfahren nicht sehr umfangreich und die Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen hielten sich in Grenzen. Mündliche Schlussverhandlungen wurden nicht durchgeführt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erweist sich für das vorliegende Berufungsverfahren eine Gebühr von Fr. 3'600.-- als angemessen. Ausla- gen im Sinne des Gesetzes sind dem Kantonsgericht keine entstanden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat der Berufungskläger Fr. 2'700.-- an Gerichtskosten zu bezahlen und die Berufungsbeklagte Fr. 900.--. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'600.-- verrechnet. Ihm werden vom Kantonsgericht Fr. 2'000.-- zurückerstattet und die Berufungsbeklagte bezahlt ihm für die geleisteten Vorschüsse Fr. 900.--.

E. 4.4 Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls um 60% gegen- über der vor erster Instanz massgebenden Tabelle zu kürzen (Art. 35 GTar). Wie be- reits festgehalten, war im Berufungsverfahren nur mehr der nacheheliche Unterhalt

- 20 - strittig. Aufgrund der bereits oben genannten Kriteien (E. 4.3) rechtfertigt sich eine Ent- schädigung von Fr. 4'000.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Berufungs- kläger schuldet mithin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- und die Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger eine solche von Fr. 1'000.--.

das Kantonsgericht erkennt

1. Das Urteil des Bezirksgerichts E_________ vom 23. Juli 2012 wird wie folgt abge- ändert:

E. 5 Dem Kläger wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Der Kläger schuldet der Beklagten aus güterrechtlicher Auseinandersetzung einen Vorschlagsanteil im Zusammenhang mit dessen Reiheneinfamilienhaus an der Zenhäusernstrasse in E_________ für den während der Ehe entstandenen konjunkturellen Mehrwert und die in dieser Zeit getätigten Hypothekaramortisationen.

E. 7 Frau Y_________ verbleibt mit den Kindern C_________ und D_________ im Wohnhaus von Herrn X_________ bis längstens Ende September 2017. Solange Frau Y_________ mit den Kindern in der Familienwohnung bleibt, reduziert sich der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von Herrn X_________ um Fr. 1‘206.--. Herr X_________ hat die Hypothekarzinsen und die Nebenkosten für die Familienwohnung zu bezahlen.

E. 8 Sämtliche Möbel der Familienwohnung werden dem Eigentum von Herrn X_________ zugeteilt.

E. 9 Herr X_________ bezahlt aus güterrechtlicher Auseinandersetzung per Saldo aller Ansprüche einen einmaligen Betrag von Fr. 46‘602.75.

E. 10 Herr X_________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

E. 11 aufgehoben.

2. Herr X_________ bezahlt Frau Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- bis Ende September 2013.

3. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht E_________ sowie für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz sowie der Berufungsinstanz gehen vollumfänglich zu Lasten der Beklagten.

F. Y_________ hinterlegte am 8. November 2012 eine Berufungsantwort und An- schlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung wird gutgeheissen [recte: abgewiesen] und die vom Bezirksgericht E_________ im angefochtenen Urteil festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge von X_________ an Y_________ bestätigt.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die Kosten von Verfahren und Urteil in Erster Instanz X_________ aufzuerlegen.

3. In Gutheissung der Anschlussberufung hat Herr X_________ Frau Y_________ für das Vorinstanzliche Verfahren eine angemessene, von der Berufungsinstanz festzusetzende Parteientschädigung auszurichten.

4. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden X_________ auferlegt, der Y_________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 12 185

URTEIL VOM 25. SEPTEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Er- satzrichter Fernando Willisch und Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Nachehelicher Unterhalt)

- 2 - Verfahren

A. Nachdem die Parteien anlässlich der Einigungssitzung den Scheidungswillen und die Teileinigung bestätigten, reichte X_________ am 17. Mai 2010 gegen Y_________ die Scheidungsklage ein (S. 18 f.). Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Teileinigungskonvention wird von den Parteien nach wie vor gutgeheissen.

2. Der Kläger bezahlt der Beklagten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag.

3. Der Kläger bezahlt für die Kinder C_________ und D_________ einen angemessenen Unterhaltsbei- trag.

4. Die restliche güterrechtliche Auseinandersetzung wird vorgenommen wie rechtens.

5. Dem Kläger wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

6. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.

Am 13. September 2010 hinterlegte Y_________ ihre Klageantwort und erhob gleich- zeitig Widerklage (S. 59 f.) mit folgenden Anträgen:

1. Die Teilscheidungskonvention der Parteien vom 10./11. Dezember 2009 wird gerichtlich genehmigt.

2. X_________ schuldet Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von:

a) CHF 1‘700.00 bis und mit Monat Dezember 2015

b) CHF 1‘900.00 ab 01. Januar 2016 bis und mit September 2017

c) CHF 2‘100.00 ab 01. Dezember 2017 bis zum Eintritt von Y_________ in das AHV-Alter.

3. X_________ schuldet Y_________ für die Kinder C_________, geboren am xxx 1995 und D_________, geboren am xxx 1997, bis zum jeweiligen Abschluss der ordentlichen Ausbildung einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘200.00.

4. Diese Unterhaltsbeiträge sind bei jeder Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um 10 Punkte nach oben oder unter entsprechend anzupassen.

5. Die vormalige Familienwohnung ist vom Kläger – wie bis anhin – der Beklagten und den beiden gemeinsamen Kindern gegen eine angemessene, gerichtlich festzusetzende monatliche Entschädigung bis längstens September 2017, d.h. bis zum erfüllten 20. Lebensjahr von D_________ zur Verfügung zu stellen. Die angemessene Entschädigung ist dabei gerichtlich anteilig von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.

6. Der Kläger schuldet der Beklagten aus güterrechtlicher Auseinandersetzung einen Vorschlagsanteil im Zusammenhang mit dessen Reiheneinfamilienhaus an der Zenhäusernstrasse in E_________ für den während der Ehe entstandenen konjunkturellen Mehrwert und die in dieser Zeit getätigten Hypothekaramortisationen.

7. Die Gerichtskosten für den streitigen Teil des Scheidungsverfahrens werden X_________ auferlegt, welcher der Beklagten überdies hierfür eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.

B. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 3. November 2010, S. 110 f.; Duplik vom 9. Dezember 2010, S. 122 f.) sowie anlässlich der Vorverhandlung vom

2. März 2011 (S. 147 f.) hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren im We- sentlichen fest. C. Nach durchgeführtem Beweisverfahren, stellten die Parteien anlässlich der Schlussverhandlung vom 28. Oktober 2011 folgende Schlussbegehren:

- 3 - X_________:

1. Die Teileinigungskonvention vom 01.12./10.12.2009 wird gerichtlich genehmigt.

2. Herr X_________ bezahlt Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- bis Ende September 2013.

3. Herr X_________ bezahlt für die Kinder C_________ und D_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1‘000.--.

4. Der Unterhaltsbeitrag ist für die Kinder C_________ und D_________ geschuldet bis zum Erreichen deren Volljährigkeit bzw. zum Abschluss deren ersten ordentlichen Ausbildung.

5. Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den vorerwähnten Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

6. Die Unterhaltsbeiträge sind bei einer Änderung des Landesindex der Konsumentenpreise um 10 Punkte nach oben oder unten entsprechend anzupassen.

7. Frau Y_________ verbleibt mit den Kindern C_________ und D_________ im Wohnhaus von Herrn X_________ bis längstens Ende September 2017. Solange Frau Y_________ mit den Kindern in der Familienwohnung bleibt, reduziert sich der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von Herrn X_________ um Fr. 1‘206.--. Herr X_________ hat die Hypothekarzinsen und die Nebenkosten für die Familienwohnung zu bezahlen.

8. Sämtliche Möbel der Familienwohnung werden dem Eigentum von Herrn X_________ zugeteilt.

9. Herr X_________ bezahlt aus güterrechtlicher Auseinandersetzung per Saldo aller Ansprüche einen einmaligen Betrag von Fr. 46‘602.75.

10. Herr X_________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

11. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Frau Y_________.

Y_________ :

1. Die Teilscheidungskonvention der Parteien vom 10./11. Dezember 2009 wird gerichtlich genehmigt.

2. X_________ schuldet Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von:

a) CHF 1‘500.00 bis und mit Monat Dezember 2015

b) CHF 2‘150.00 ab 01. Januar 2016 bis und mit September 2017

c) CHF 3‘100.00 ab 01. Oktober 2017 bis zum Eintritt von Y_________ in das AHV-Alter. Diese Beträge stehen unter dem Vorbehalt einer Rentenerhöhung i.S. von Art. 129 Abs. 3 ZGB, sollte die multiple Sklerose eine Arbeitstätigkeit von Y_________ verunmöglichen.

3. X_________ schuldet Y_________ für die Kinder C_________, geboren am xxx 1995 und D_________, geboren am xxx 1997, bis zum jeweiligen Abschluss der ordentlichen Ausbildung einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘200.00.

4. Diese Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 sind bei jeder Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um 10 Punkte nach oben oder unten entsprechend anzupassen.

5. Die vormalige Familienwohnung ist vom Ehegatten der Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern gegen eine monatliche Entschädigung von CHF 1‘200.00 bis längstens September 2017, d.h. bis zum erfüllten 20. Lebensjahr von D_________ zur Verfügung zu stellen. Der Rentenschuldner ist berechtigt, solange die Ehegattin und deren Kinder vom Wohnrecht Gebrauch machen, diesen Betrag von nachehelichen Unterhaltsbeitrag abzuziehen.

6. Herr X_________ schuldet Y_________ aus güterrechtlicher Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dessen Reiheneinfamilienhaus an der Zenhäusernstrasse 55 in E_________ für die während der Ehe getätigten Hypothekaramortisationen einen Betrag von CHF 48‘602.77 sowie einen Betrag von CHF 2‘000.00 für das Mobiliar, inklusive Zins von 5% ab Rechtskraft des Scheidungsurteils

7. Die Gerichtskosten für den streitigen Teil des Scheidungsverfahrens werden X_________ auferlegt, welcher der Beklagten überdies hierfür eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.

- 4 - D. Mit Urteil des Bezirksgerichts E_________ vom 23. Juli 2012 wurde die Ehe zwi- schen X_________ und Y_________ geschieden. Die von den Parteien am 1./10. De- zember 2009 geschlossene Teileinigungskonvention wurde gerichtlich genehmigt und zum Urteil erhoben. Weiter hat die Vorinstanz, soweit vorliegend von Relevanz, ent- schieden:

(…)

3. Unterhalt an die Ehegattin

X_________ zahlt Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31.12.2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘400.--; X_________ zahlt Y_________ vom 01.01.2016 bis zum 31.09.2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘000.--; X_________ zahlt Y_________ vom 01.10.2017 bis zum Eintritt von Y_________ in das AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘800.--.

4. Eheliche Wohnung Y_________ verbleibt mit den Kindern C_________ und D_________ bis längstens Ende September 2017 im Wohnhaus von X_________ an der Zenhäusernstrasse 55 in E_________. X_________ übernimmt die Hpyothekarzinsen und die Nebenkosten für die Familienwohnung. Solange Y_________ mit den Kindern in der Familienwohnung verbleibt, reduziert sich der durch X_________ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag um monatlich Fr. 1‘206.--.

5. Unterhaltsbeitrag an die Kinder C_________ und D_________ X_________ bezahlt für seine Kinder C_________, geb. am 10.12.1995, und D_________, geb. am 16.09.1997, bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1‘000.--; die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

6. Indexierung und Grundlagen Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von derzeit 99.5 Punkten (Stand Juni 2012, Indexbasis Dezember 2010 = 100 Punkte) und werden bei einer Veränderung von jeweils 10 Punkten nach oben oder nach unten proportional angepasst. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf einem monatlichen Einkommen von X_________ von Fr. 7‘000.00 und von Y_________ von Fr. 1‘428.00. Es wird davon ausgegangen, dass die Krankenkassenprämien für die Kinder von Y_________ übernommen werden und ihre Arbeitsfähigkeit maximal 30% beträgt.

7. Güterrecht X_________ bezahlt Y_________ folgende Beträge: Fr. 48‘602.75 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sowie Fr. 2‘000.-- für die Möbel, die gemäss Vereinbarung an X_________ übergehen.

8. Berufliche Vorsorge Y_________ steht die Hälfte des Anspruchs auf Austrittsleistung von X_________ gegenüber der Personalvorsorgestiftung der F_________ Bahn zu (Stand per 31.12.2011: 238‘681.65). Nach Rechtskraft des Urteils wird der Richter diese Personalvorsorgestiftung anweisen, die Hälfte der auf das Datum der Rechtskraft bereinigten Austrittsleistung auf ein Vorsorgekonto von Y_________ zu überweisen.

9. Familienname Y_________ wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie den bei der Heirat erworbenen Namen Y_________ behält, sofern sie nicht binnen einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten erklärt, dass sie den angestammten Namen wieder führen will (Art. 119 ZGB).

10. Splitting von Alters- und Invalidenrenten Die Parteien verpflichten sich, unmittelbar nach der Scheidung ein Gesuch um individuelle Einkommensteilung bei einer zuständigen Ausgleichskasse zu verlangen, damit bei Fälligkeit AHV- und IV-Leistungen berechnet und rascher ausgerichtet werden können.

- 5 -

11. Kosten Die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; die geleisteten Überschüsse werden den Anwälten zurückerstattet. Jede Partei trägt die eigenen Partei- und Interventionskosten. E. Gegen dieses Urteil legte X_________ am 24. September 2012 Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtes E_________ in den Punkten 3. und

11. aufgehoben.

2. Herr X_________ bezahlt Frau Y_________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- bis Ende September 2013.

3. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht E_________ sowie für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz sowie der Berufungsinstanz gehen vollumfänglich zu Lasten der Beklagten.

F. Y_________ hinterlegte am 8. November 2012 eine Berufungsantwort und An- schlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung wird gutgeheissen [recte: abgewiesen] und die vom Bezirksgericht E_________ im angefochtenen Urteil festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge von X_________ an Y_________ bestätigt.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die Kosten von Verfahren und Urteil in Erster Instanz X_________ aufzuerlegen.

3. In Gutheissung der Anschlussberufung hat Herr X_________ Frau Y_________ für das Vorinstanzliche Verfahren eine angemessene, von der Berufungsinstanz festzusetzende Parteientschädigung auszurichten.

4. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden X_________ auferlegt, der Y_________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 404 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt für Verfahren, die bei Inkrafttre- ten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht (nach Walliser ZPO) bis zum Abschluss vor der betroffenen ersten Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Ei- ne bestehende Zuständigkeit nach altem Recht bleibt erhalten (Art. 404 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts K_________ datiert vom 23. Juli 2012 und wurde den Parteien als Judikatum gleichentags zugestellt, weshalb für das Rechtsmittelverfahren das Recht gilt, welches am 23. Juli 2012 in Kraft war (Art. 405 Abs. 1 ZPO, BGE 137 III 130 E. 2), mithin das neue Verfahrensrecht gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

- 6 - 1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer- den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentschei- de (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um die Festlegung des nachehelichen Unterhalts, mithin um eine vermögensrechtliche Ange- legenheit (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 1 = unveröf- fentlichte Erwägung von BGE 137 III 617). Strittig ist nachstehender monatlicher nach- ehelicher Unterhalt gemäss den Schlussbegehren der Parteien vor erster Instanz: Für den Zeitraum von 24. September 2012 bis Ende September 2013 hat der Kläger einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von Fr 1‘200.-- angeboten, die Beklagte einen solchen von Fr. 1‘500.-- verlangt. Für 12 Monate ist somit zwischen den Parteien ein Betrag von Fr. 300.--, insgesamt Fr. 3’600.--, strittig. Für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Ende Dezember 2015 hat der Kläger keinen nachehelichen Unterhalt angebo- ten, die Beklagte einen solchen von Fr. 1‘500.-- verlangt. Für 27 Monate ist somit zwi- schen den Parteien ein Betrag von Fr. 1‘500.--, insgesamt Fr. 40‘500.--, strittig. Für den Zeitraum von Januar 2016 bis Ende September 2017 will der Kläger keinen nacheheli- chen Unterhalt bezahlen, die Beklagte hat einen solchen von Fr. 2‘150.-- verlangt. Für 21 Monate ist somit zwischen den Parteien ein Betrag von Fr. 2‘150.--, insgesamt Fr. 45‘150.--, strittig. Für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Ende Dezember 2030 will der Kläger keinen nachehelichen Unterhalt bezahlen, die Beklagte hat einen solchen von Fr. 3‘100.-- verlangt. Für 158 Monate ist somit zwischen den Parteien ein Betrag von Fr. 3‘100.--, insgesamt Fr. 489‘800.--, strittig. Zwischen den Parteien sind damit monatliche nacheheliche Unterhaltbeträge von Fr. 3‘600.--, Fr. 40‘500.--, Fr. 45‘150.-- und Fr. 489‘800.--, insgesamt Fr. 579‘050.-- strittig. Daneben waren Kinderunterhaltbei- träge von insgesamt Fr. 19'800.-- und die güterrechtliche Auseinandersetzung von Fr. 4'000.-- strittig. Gesamthaft mithin Fr. 602'850.--, womit die Berufung gegen das Ur- teil des Bezirksgerichts E_________ zulässig ist. 1.3 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsschrift hat nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung zu enthalten. In der Berufung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde (Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und zudem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessor- dung [ZPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids im Umfang der Anträge (Art. 315 ZPO). Das Kantonsgericht prüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts mit freier Kognition (Art. 310 ZPO).

- 7 - Der Berufungskläger rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei der Bemessung des nachehelichen Unter- halts. Die Vorbringen des Berufungsklägers stellen mithin zulässige Rügen im Rahmen einer Berufung dar. Die Berufung ist im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 308 und 311 ZPO) eingereicht worden, weshalb das Kantonsgericht hierauf eintritt. 1.4 Für die Festlegung des nachehelichen Unterhalts gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 ZPO). Der Grundgedanke der Verhandlungsmaxime ist die Privatautonomie, d.h., es ist an den Parteien, den Prozessstoff selbst zu sammeln und dem Gericht vor- zutragen. Die Parteien kennen den Sachverhalt selbst am besten und können die ihnen günstigen Tatsachen ohne Weiteres vortragen. Die Parteien haben gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (sog. Be- hauptungs- und Substanziierungspflicht bzw. Bestreitungslast) und die Beweismittel anzugeben bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen. Das Gericht seinerseits darf seinem Urteil nur behauptete Tatsachen zugrunde legen (Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordung [ZPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 9, 11 zu Art. 55 ZPO). Gemäss der Dispositionsmaxime sind die Parteien befugt, über den Streitgegenstand zu bestimmen, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger materi- elle Rechte gerichtlich geltend machen wollen. Der Kläger bestimmt durch sein Rechtsbegehren, in welchem Umfang er seine Rechte einklagt. Der Richter darf nicht mehr zusprechen als eingeklagt, aber auch nicht weniger, als vom Beklagten aner- kannt ist (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 6 N. 23 f.). Insoweit die Festlegung des nachehelichen Unterhalts Auswirkungen auf den Kindes- unterhalt hat, kommt diesbezüglich die Offizialmaxime zur Anwendung. 2. 2.1 Die Parteien haben am 24. Juli 1992 geheiratet und sind Eltern der gemeinsamen Kinder C_________, geboren am xxx 1995 und D_________, geboren am xxx 1997. Die Ehegatten leben seit dem 1. August 2007 getrennt. Die Ehefrau, geboren am xxx 1966, wird im Dezember 2030 64-jährig und dannzumal voraussichtlich in das AHV- Alter eintreten. Der Berufungskläger arbeitet bei der F_________ Bahn. Er verdient monatlich Fr. 6‘945.--. Er ist Eigentümer eines Reiheneinfamilienhauses in E_________, das zurzeit

– und voraussichtlich bis Ende September 2017 – von der Frau und den Kindern be- wohnt wird. Laut Absprache zwischen den Parteien wird für die Nutzung dieses Hau- ses Fr. 1‘206.-- berechnet. Diesen Betrag kann der Berufungskläger vom Unterhalts- beitrag in Abzug bringen. Er bezahlt zudem für eine Mietwohnung monatliche Wohn- kosten von Fr. 1‘100.--. Die Berufungsbeklagte ist Coiffeuse. Sie hat vor der Ehe gearbeitet, während der Ehe partiell und arbeitet heute als Teilzeitangestellte im Coiffeurgeschäft ihrer Schwester G_________ in E_________ sowie als Betreuerin im H_________ in E_________. Ihr

- 8 - Arbeitspensum beträgt ca. 30%. Zudem erzielt sich noch einen Verdienst mit dem Ver- kauf ihrer Bilder. Gemäss den hinterlegten Arztzeugnissen (S. 88, 89, 145) wurde bei ihr im Juli 2008 eine Multiple Sklerose diagnostiziert. Trotz dieser Krankheit war sie vorerst voll arbeitsfähig. Später wurde eine schnellere Ermüdung bei der Berufungsbe- klagten festgestellt, die auch zum Teil auf die 3 Mal wöchentlich zu applizierenden Spritzen zurückzuführen ist. Die Krankheit verschlimmerte sich bis heute jedoch nicht und ist stabil. 2.2 Der Berufungskläger bringt vor, die Fahrvergünstigung würde ihm nicht mehr ge- währt. Diese Tatsachenbehauptung ist neu. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, diese Tatsache nicht schon früher im Verfahren vorzubringen. Die Behauptung bleibt sodann unbelegt, obwohl es dem Berufungskläger ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine entsprechende Be- stätigung zu hinterlegen. Mithin ist diese Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Insoweit sich der Berufungskläger mit den verschiedenen ärztlichen Berichten ausei- nandersetzt, sind dessen Ausführungen vom Gericht zu würdigen.

3. Der Berufungskläger hat ausdrücklich nur die Ziffern 3 (nachehelicher Unterhalt) und 11 (Kosten) des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Explizit werden Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages angefochten. Die Berufungsbeklagte ficht zudem eben- falls die Kostenverteilung resp. die Nichtzusprechung bzw. Wettschlagung der Partei- entschädigung an. Die weiteren Ziffern des vorinstanzlichen Urteils blieben unange- fochten und bilden daher nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.1 Der Berufungskläger rügt im Einzelnen, die Einkommensverhältnisse der Parteien seien von der Vorinstanz falsch festgelegt worden, da sich aus den hinterlegten Lohn- belegen ergebe, dass er einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6‘778.-- erziele, welchen die Vorinstanz fälschlicherweise auf Fr. 7‘000.-- gerundet habe. Zudem habe die Vo- rinstanz die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten falsch festgelegt. Die- se könne ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes einer 100% Arbeitstätigkeit nach- gehen, da die Krankheit nach der Trennung ausgebrochen sei, und ein IV-Gesuch ab- gewiesen worden sei, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Was das Einkom- men der Berufungsbeklagten betreffe, so habe diese falsche Lohnangaben gemacht und die hinterlegten Lohnausweise könnten so nicht stimmen. Sodann habe die Vo- rinstanz die Ehedauer falsch berechnet, bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages für die Gattin lediglich die Zahlung von Fr. 945.-- statt Fr. 1'000.-- pro Kind berücksichtigt und schliesslich bei der Festlegung der Dauer der Unterhaltsbeiträge auch übersehen, dass der Mann einige Monate vor der Frau das AHV-Alter erreiche. 3.1.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt („einen angemessenen Beitrag“), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den

- 9 - ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Gesetzesbestimmung verbindet zwei Grundsätze, die im Verhältnis der Subsidiarität zueinander stehen: Die Auflösung der Ehe durch Schei- dung bzw. Beendigung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft führt bei beiden ge- schiedenen Ehegatten zur nachehelichen Eigenversorgungspflicht. Nur wenn die Pflicht zur Selbstversorgung beim einen Ehegatten nicht den ihm je nach den Umstän- den der gelebten Ehe nachehelich (weiterhin) zustehenden „gebührenden Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge“ sicherstellt, bleibt zu prüfen, ob die nacheheliche Solidarität den anderen Ehepartner zu einem Unterhaltsbeitrag ver- pflichtet (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 05.04). Als Grundregel gilt, dass der finanziell stärkere Ehegatte den anderen Ehegatten un- terstützen soll, der seinen Unterhalt nicht finanzieren kann (Schwenzer, FamKomm Scheidung, 2 A., Bern 2011, N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.121). Hat die Ehe mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervor- gegangen, besteht nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vertrau- en eines Ehegatten auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig und es ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen (BGE 137 III 102 E. 4.1.2, 135 III 59 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3, 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 3). Ist eine Lebensprägung gegeben, wird an- genommen, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und alsdann hat der unterhaltsberechtigte Teil grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Stan- dards (BGE 135 III 59 E. 4.1, 134 III 145 E. 4). Diesfalls ist für den gebührenden Un- terhalt nicht am vorehelichen, sondern grundsätzlich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen (Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.121). 3.1.2 Nach konstanter Praxis wird für die Berechnung der Ehedauer im Sinn von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auf das Trennungs- und nicht auf das Scheidungsdatum abge- stellt (BGE 135 III 59 E. 4.1, 132 III 598 E. 9.2, 127 III 136 E. 2c). Die Parteien haben am 24. Juli 1992 geheiratet und sich am 1. August 2007 getrennt. Ihre Ehe dauerte mithin 15 Jahre und nicht wie von der Vorinstanz angenommen 20 Jahre. Ob nun die Ehe 15 oder 20 Jahre gedauert hat, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Tatsache ist nämlich, dass die Ehe länger als 10 Jahre dauerte und aus der Ehe Kinder hervorge- gangen sind. Es handelt sich demzufolge um eine lebensprägende Ehe, was beide Parteien denn auch anerkennen und unstrittig ist. 3.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz übersehe, dass die Krankheit der Beru- fungsbeklagten in keinem Zusammenhang mit der Ehe stehe und erst nach der Tren- nung aufgetreten sei. 3.2.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ist die Gesundheit der Ehegatten zwar ein Element, welches bei der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, berücksichtigt werden muss. Allerdings ist der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht Grund

- 10 - genug für einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposi- tion geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf (Bundesgerichtsurteil 5C.196/2006 vom 13. September 2006 E. 2.6). Bei beson- ders langer, lebensprägender Ehedauer ist diesen die Eigenversorgungskapazität min- dernden Umständen ungeachtet des fehlenden Bezugs zur Ehe als solcher unterhalts- rechtlich unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität dennoch Rechnung zu tragen. Ist die Ehe als lebensprägend anzusehen, wird der Gesundheitszustand unge- achtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.05). 3.2.2 Im vorliegenden Fall ist, wie dargelegt, von einer lebensprägenden Ehe auszu- gehen. Die Ehegattin leidet nachweislich an einer chronischen Erkrankung (Multiple Sklerose), die erst nach der Trennung aufgetreten ist. Mithin ist diesem Umstand, falls er die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten mindert, ungeachtet des fehlenden Bezugs zur Ehe als solcher, unterhaltsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität Rechnung zu tragen. 3.2.3 Der Berufungskläger bringt vor, dass die Beklagte, wenn deren Erkrankung der- art schlimm wäre, eine IV-Rente erhalten würde. Ein Gesuch sei jedoch abgewiesen worden. Er übersieht dabei, dass es für den Unterhaltsanspruch nicht massgebend ist, ob eine IV-Rente beantragt, zugesprochen oder abgelehnt wurde. Unterhalt muss näm- lich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, auch dann zugesprochen werden, wenn die Invalidenversicherung ein IV-Gesuch abgelehnt hat. Die Unmöglichkeit aus ge- sundheitlichen Gründen eine Stelle zu finden, auch wenn diese medizinisch attestiert ist, gibt nämlich noch nicht das Anrecht auf eine Invaliditätsrente (Bundesgerichtsurtei- le 5A_51/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 4.3.2, 5P.423/2005 vom 27. Februar 2006 E. 2.2). Für die Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts ist die Ablehnung eines IV- Gesuches daher nicht entscheidend. Massgebend ist die mögliche Arbeitsfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit der Berechtigten. 3.3 Der Berufungskläger rügt im Weiteren, dass sein Einkommen von der Vorinstanz aktenwidrig zu hoch angesetzt werde. Aus den hinterlegten Lohnbelegen würde sich ergeben, dass er einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6‘778.-- erzielt und die Vo- rinstanz diesen fälschlicherweise auf Fr. 7‘000.-- gerundet habe. Diese Rüge erfolgt zu Recht. Für die Unterhaltsbemessung sind das jeweilige Einkommen (Lohn, Wertschriftener- trag etc.) der beiden Ehegatten sowie ihre monatlichen Auslagen (Miete, Versicherun- gen, Transportkosten etc.) zu ermitteln. Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist vom realen Nettoeinkommen auszugehen. Dazu gehören nicht nur effek- tiv bezahlte Gratifikationen bzw. Boni, sondern auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Bundesgerichtsurteil 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 2), oder jede andere Art von Lohntilgung als Geld- leistung, beispielsweise Mitarbeiterbeteiligungen oder Naturallohn (BGE 130 III 495 E. 4.2.2).

- 11 - Die Vorinstanz hat in concreto das Einkommen des Berufungsklägers auf monatlich Fr. 7‘000.-- festgelegt. Der Kläger erzielt einen Nettolohn von Fr. 83‘340.--. Darin ent- halten ist eine Fahrvergünstigung von Fr. 2‘000.--. Dabei handelt es sich um eine auf dem Lohnausweis aufgeführte Realleistung, welche zusätzlich zum ausbezahlten Lohn von Fr. 81‘340.-- zur Verfügung steht. Tatsächliche Auslagen stehen dieser Position keine gegenüber. Diese Vergünstigung stellt somit einen Lohnbestandteil dar und ist bei der Bemessung des Einkommens zu berücksichtigen. Demzufolge ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 83‘340.-- auszugehen und das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers beträgt Fr. 6‘945.--. 3.4 Weiter rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz bezeichne die Arbeitsfähigkeit der Beklagten fälschlich mit nicht mehr als 30 Prozent. Der Berufungskläger vertritt die Auf- fassung, es sei der Berufungsbeklagten möglich, eine grössere Arbeitstätigkeit aufzu- nehmen. Der Verlauf der chronischen Erkrankung der Berufungsbeklagten sei völlig unabsehbar und die damit verbundene Einschränkung im heutigen Zeitpunkt lediglich hypothetischer Natur. Die Berufungsbeklagte verweist auf den grundsätzlichen An- spruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Ihrer Ansicht nach ist davon aus- zugehen, dass sie keine Erwerbstätigkeit von über 30% wird erzielen können. Ferner bringt der Berufungskläger noch vor, die Berufungsbeklagte mache falsche Lohnanga- ben und die hinterlegten Lohnausweise könnten so nicht stimmen. 3.4.1 Unstrittig ist, dass bei der Berufungsbeklagten Multiple Sklerose diagnostiziert wurde. Strittig ist, wie sich diese Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbe- klagten auswirkt. Nach erfolgter Scheidung ist es in erster Linie an den Ehegatten, je für ihren eigenen (nachehelichen) Unterhalt zu sorgen. Fehlt aber die Möglichkeit der Eigenversorgung, hat aufgrund des Prinzips der nachehelichen Solidarität der andere Ehegatte im Rah- men seiner Möglichkeiten einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dessen Höhe und Dauer richtet sich nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB in abschliessender Weise aufgelisteten Kriterien (Bundesgerichtsurteil 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.1). Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauernd nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss dessen Leistungs- fähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgelegt werden (Bundes- gerichtsurteil 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2). Zu berücksichtigen ist dabei, ob dem unterhaltsberechtigten Gatten zuzumuten ist, ei- ner Arbeit nachzugehen. Ist einem Ehegatten eine Arbeit zuzumuten, arbeitet er jedoch nicht, so wird ihm dieses potentiell erzielbare Einkommen angerechnet. Ob und in wel- chem Ausmass einem Ehegatten die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätig- keit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiede- nen Faktoren ab. Neben der Dauer der Ehe sind insbesondere die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung und ein damit verbundener Berufsunterbruch sowie das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen. Weiter kön- nen nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, persönliche Gründe (Gesundheitszu- stand, Ausbildung) oder objektive Umstände (Arbeitsmarktlage) einer Wiedereingliede-

- 12 - rung ins Berufsleben bzw. einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen (BGE 127 III 136 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 E. 2.2). Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, C_________, geboren am xxx 1995 und D_________, geboren am xxx 1997. Grundsätzlich kann von einem Ehegatten die Auf- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden und zwar zu 50 Prozent, wenn das jüngste Kind das 10 Altersjahr erreicht hat und zu 100 Prozent, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt geworden ist (Bundesgerichtsurteile 5A_70/2013 vom 11. Ju- ni 2013 E. 5.1, 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.1 und 3.2; BGE 137 III 102 E.4.2.2.2). Mithin könnte von der Berufungsbeklagten grundsätzlich, ohne Berücksich- tigung ihrer Erkrankung, verlangt werden, dass sie ab dem xxx 2007 zu 50% und an- schliessend ab dem xxx 2013 zu 100% arbeitet, zumal sie bereits während der Ehe gearbeitet hat und noch immer arbeitet (BGE 115 II 6 E. 3c). Die Berufungsbeklagte macht nun geltend, es sei ihr aufgrund ihrer MS-Erkrankung nicht möglich, mehr als 30 Prozent zu arbeiten. Dafür ist sie beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Sie hinterlegte denn auch verschiedene ärztliche Zeugnisse. Bei den Akten fin- den sich zwei ärztliche Zeugnisse des Facharztes Dr. I_________ sowie eines ihres Hausarztes Dr. J_________ (S. 88, 89 und 145). Die letzte ärztliche Begutachtung durch den Hausarzt datiert aus dem Jahr 2010. Der Facharzt (Dr. I_________) bestätigte am 26. September 2008 zu Handen des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten, dass bei der Berufungsbeklagten MS diag- nostiziert wurde und hielt dann weiter fest: Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Patientin zu 100% arbeitsfähig. (…) es ist allerdings nicht vorherzusehen, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in Zukunft entwickeln wird (…). Zusammenfassend kann man festhalten, dass die Diagnosestellung bei Frau Y_________ gesichert ist, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt voll arbeitsfähig ist, dass aber der weitere Verlauf unsicher ist und nicht vorhergesagt werden kann (S. 88). Derselbe Arzt attestiert am 17. Juni 2009 wiederum dem Rechtsvertreter der Beru- fungsbeklagten: Die Erkrankung [von Frau Y_________] kann durch Spritzenbehandlung recht gut kontrolliert werden. Man weiss aber, dass eine Multiple Sklerose auch zu einer vermehrten Müdigkeit führt, ein Symptom, das schwer zu therapieren ist. Frau Y_________ arbeitet zu 30 % als Damencoiffeuse, andererseits aber auch als Betreuerin im Fitnesszentrum. Von medizinischer Seite her wäre ihr eine höhere Arbeitsfähigkeit durchaus zuzumuten, jedoch ist sie als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren, nicht in der Lage eine vermehrte Arbeitsleistung zu erbringen (S. 89). In voller Kenntnis dieser beiden ärztlichen Atteste, sie wurden ihm vom Arzt zugestellt, ging denn auch der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in der Klageantwort und Widerklage vom 13. September 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bis September 2013 aus und hielt zudem fest: Ab diesem Zeitpunkt ist es ihr [Y_________] nämlich infolge des vollumfänglichen Wegfalls von Betreuungspflichten zuzumuten das Arbeitspensum auf 100% zu erhöhen (S. 67). Der aktuellste Arztbericht datiert vom 16. Dezember 2010 und stammt vom Hausarzt der Berufungsbeklagten Dr. J_________. Dieser erklärt, dass die Berufungsbeklagte seit zweieinhalb Jahren unter multipler Sklerose leide und in regelmässiger Kontrolle

- 13 - bei Dr. med. I_________, Neurologe in K_________, sei und der Verlauf der Behand- lung zum jetzigen Zeitpunkt stabilisiert sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit schreibt er: Frau Y_________ arbeitete vor Beginn der Erkrankung ca. 30% in einem Teilpensum als Coiffeuse und Fitnessbetreuerin. Auch während der Krankheit hat Frau Y_________ immer unverändert ca. 30% gearbeitet. Dabei ist Frau Y_________ schneller ermüdbar als früher, was auf die multiple Sklerose zurückzuführen ist. Trotz stabilen Verlauf ist mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen. Da Frau Zenkluasen nebst diesem 30%igem Pensum ihren Haushalt (2 Kinder) führt, erachte ich diese Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als obere Grenze (S. 145). In allen medizinischen Berichten wird der Gesundheitszustand der Beklagten trotz der Erkrankung an multipler Sklerose als stabil beschrieben. In der Zeit zwischen dem ers- ten und dem letzten Arztzeugnis wird lediglich auch eine vermehrte Ermüdbarkeit hin- gewiesen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach dem 16. Dezem- ber 2010, Datum des letzten Arztzeugnisses, ist nicht aktenkundig und wurde von der Berufungsbeklagten weder behauptet noch bewiesen. Am xxx 2013 ist D_________ 16 Jahre alt geworden und daher sind ab diesem Zeitpunkt die Betreuungspflichten der Berufungsbeklagten weggefallen. Ohne ihre Krankheit wäre es der Berufungsbeklagten möglich, ab diesem Zeitpunkt einer 100%igen Arbeit nachzugehen. Was ihre Arbeits- fähigkeit betrifft, so hat der Facharzt diese im Jahre 2008 mit 100% angegeben. Auch im Jahre 2009 erklärte er, dass von Frau Y_________ von medizinischer Seite her ei- ne höhere Arbeitsfähigkeit als 30% als Damencoiffeuse und noch als Betreuerin im Fit- nesszentrum zumutbar wäre, diese jedoch wegen der Betreuung der Kinder eine ver- mehrte Arbeitsleitung nicht zu erbringen vermöge. Der Hausarzt attestiert der Beru- fungsbeklagten trotz stabilem Gesundheitszustand eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30% entsprechend ihrer tatsächlichen derzeitigen Arbeitsleistung und erklärt, eine hö- here Arbeitsbelastung sei wegen der Haushaltsführung (2 Kinder) nicht möglich. Er bringt keine andere Begründung als der Facharzt vor. Die Einschränkung der Arbeits- fähigkeit sieht er nur teilweise krankheitsbedingt in der rascheren Ermüdbarkeit. Generell ist zu sagen, dass die Frage, inwieweit bestehende Kinderbetreuungspflichten die Arbeitsfähigkeit eines Ehegatten einschränkt, nicht mittels ärztlichen Gutachten zu beantworten ist. Dies ist Sache der Gerichte. Die ärztlichen Berichte haben sich ledig- lich über die krankheitsbedingte Arbeitsbeeinträchtigung auszusprechen. Den ärztli- chen Attesten kann entnommen werden, dass sich die Krankheit stabilisiert hat und sich einzig in der schnelleren Ermüdung der Berufungsbeklagten niederschlägt. Vorlie- gend ist auf die Meinung des Facharztes abzustellen. Es erstaunt schon ein wenig, dass die Berufungsbeklagte kein weiteres ärztliches Zeugnis dieses Facharztes hinter- legt hat, sondern ein solches ihres Hausarztes. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aus. Der Hausarzt steht in einem Auftragsverhältnis zu sei- nem Patienten und ist in einer besonderen Position, die auf gegenseitigem Vertrauen beruht. Er hat vorweg selten Gründe, die Angaben seines Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertraut er seinem Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist, jedoch seine Objektivität beeinträchtigt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Bundesgerichtsurteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Der Facharzt hat die Berufungsklägerin im Jahre 2008 voll und im Jahre 2009 zu mehr als 30% arbeitsfähig erachtet, allerdings ohne den effektiven Grad der Arbeitsfähigkeit zu

- 14 - beziffern. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründete er - mit Ausnahme sei- nes allgemeinen Hinweises auf die erhöhte Ermüdbarkeit bei Multiple Sklerose - aus- schliesslich mit den Kinderbetreuungspflichten, also nicht gesundheitlichen Gründen. Mithin ist ab dem xxx 2007 (10. Geburtstag von D_________) bis zum xxx 2013 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin auszugehen. Nach dem Wegfall der Betreuungspflichten ist grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Berufungsklägerin schneller er- müdet und mehr Erholungszeit braucht. Dieser Tatsache ist durch die Einräumung län- gerer Pausen Rechnung zu tragen. Ihr wird demnach zugestanden, dass sie bei der Arbeit zweimal am Tag eine längere Pause (2 x 30 Minuten zusätzlich) und eine ver- längerte Mittagspause (1 Stunde zusätzlich) benötigt. Als Coiffeuse hätte sie eine Höchstarbeitszeit von 43 Stunden pro Woche (Quelle: GAV für das Schweizerische Coiffeurgewerbe) zu leisten. Diese Arbeitsleistung vermindert sich aufgrund der schnel- leren Ermüdung täglich um 2 Stunden, mithin auf 33 Stunden pro Woche, was 76.74 % Arbeitsfähigkeit entspricht. Diese Tätigkeit ist ihr trotz ihrer Erkrankung zuzumuten. 3.4.2 Der Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte würde falsche Lohnangaben machen und die hinterlegten Lohnausweise könnten so nicht stimmen. Der Berufungskläger bringt vor, die Beklagte würde tatsächlich höhere Einkommen er- zielen, insbesondere durch die Tätigkeit im Coiffeursalon ihrer Schwester und auch mit ihrer Maltätigkeit würde sie mehr einnehmen. Die Vorinstanz hat auf die Lohnausweise abgestellt und ein Zusatzeinkommen von Fr. 100.-- aus der Maltätigkeit der Berufungs- beklagten angenommen. Daran ist nichts auszusetzen, zumal den Akten nichts Gegen- teiliges entnommen werden kann. Da nachfolgend jedoch auf ein hypothetisches Ein- kommen abgestellt wird, spielt den Annahme eines Zusatzeinkommens aus der Maltä- tigkeit sowie das Abstellen auf die Lohnausweise keine Rolle. 3.5 3.5.1 Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsbe- rechtigten von dessen tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, gegebenenfalls muss aber auch ein höheres Einkommen berücksichtigt werden, wenn dessen Erzie- lung als möglich und zumutbar erscheint. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spielt es keine Rolle, weshalb der Angesprochene auf das hypothetisch angerechnete Einkom- men verzichtet (Bundesgerichtsurteil 5C. 177/2000 vom 19. Oktober 2000 E. 2a). Vor- liegend arbeitet die Berufungsbeklagte lediglich zu 30 Prozent, obwohl ihr eine Arbeits- tätigkeit zu 50% bis zum xxx 2013 und ab diesem Datum eine solche von 76.74 Pro- zent zugemutet werden kann. Die Berufungsbeklagte muss sich demnach einen Lohn in Höhe von 50% resp. 76.74% des Minimallohnes einer Coiffeuse anrechnen lassen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass sie bei ihrer Schwester zu geringeren Konditionen arbeitet oder mit anderen Tätigkeiten (Betreuerin in Fitnessstudio, Malarbeiten) ihr Ein- kommen erzielt. 3.5.2 Das Einkommen der Beklagten (Teilzeitarbeit als Coiffeuse, Aushilfe im Fitness- studio) beträgt Fr. 1‘328.--. Zu diesem Einkommen hat die Vorinstanz Fr. 100.-- aus der Maltätigkeit hinzugezählt, so dass sie von einem Einkommen von Fr. 1‘428.-- ausging. Als gelernte Coiffeuse beträgt ihr Mindestlohn für eine 100% Tätigkeit Fr. 3‘400.--

- 15 - (Quelle: GAV für das Schweizerische Coiffeurgewerbe). Sie vermag mit einer ihr zure- chenbaren Arbeitsleistung von 50% bis zum 16.09.2013 Fr. 1'700.-- und danach Fr. 2‘610.-- monatlich zu verdienen, was ihrer Leistungsfähigkeit entspricht. 3.6 Der Berufungskläger rügt, der Kindesunterhalt werde zwar auf den anerkannten Betrag von Fr. 1‘000.-- festgesetzt, rechnerisch würden jedoch Fr. 945.-- in der Be- rechnung des nachehelichen Unterhalts einbezogen. Diese Rüge ist berechtigt. Auf den Gesamtunterhalt hat dies jedoch keinen Einfluss. Hingegen ist bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts an die Berufungsbeklagte zu berücksichtigen, dass pro unterstützungsberechtigtes Kind ein Betrag von Fr. 1'000.-- vom zuzusprechenden Ge- samtunterhalt in Abzug zu bringen ist. Was den Kinderunterhalt betrifft, bleibt es bei ei- nem solchen von je Fr. 1'000.--, wie von beiden Parteien anerkannt. 3.7 Schliesslich rügt der Berufungskläger, die Dauer der nachehelichen Unterhaltsleis- tung werde von der Vorinstanz zu Unrecht bis zum Eintritt in das AHV-Alter der Be- rechtigten festgesetzt und es werde übersehen, dass der Unterhaltsschuldner zu die- sem Zeitpunkt selber bereits das AHV-Alter erreicht habe und mithin nicht mehr über ein Einkommen in der gleichen Höhe wie vor der Pensionierung verfüge. Soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, was vorliegend der Fall ist, ist der ande- re Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken, welche zugleich die oberste Grenze des Unterhaltsbeitrages bildet. Häufig brechen aber die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, so dass der während der Aktivitäts- phase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und er auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägen- den Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Er- reichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (Bundesgerichtsurteil 5A_435/2011 vom 14.11.2011 E. 7.2). Im vorliegenden Fall erreicht der Berufungskläger X_________, geb. am xxx 1965, das ordentliche AHV-Alter mit 65 Jahren am 21. März 2030. Die Berufungsbeklagte Y_________, geb. am xxx 1966, erreicht ihrerseits das AHV-Alter mit 64 Jahren am xxx 2030. Der Unterhaltsschuldner erreicht damit das Pensionsalter 9 Monate vor der Unterhaltsberechtigten. Mit Erreichen des AHV-Alters wird sich aber das Einkommen des Berufungsklägers massiv reduzieren. Dies wäre auch geschehen, wenn die Par- teien in diesem Zeitpunkt noch verheiratet gewesen wären. Sie hätten sich auch in der Ehe mit einem weit weniger hohen Einkommen des Ehemannes begnügen müssen. Ihr Lebensstandard wäre mithin zwangsläufig gesunken. Da beide Ehepartner Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, rechtfertigt es sich, dass die Unterhalts- pflicht des Berufungsklägers mit Ende des Monats, in dem er das der das ordentliche AHV-Alter bereicht, mithin per 31. März 2030, endet. 3.8 3.8.1 Für den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende September

- 16 - 2013 ist dem Berufungskläger ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘945.--, der Beru- fungsbeklagten ein solches von Fr. 1‘700.-- (1/2 von Fr. 3'400.--) anzurechnen. Der Be- rufungsbeklagten stehen sodann Kinderzulagen von Fr. 700.-- zu. Das monatliche Ge- samteinkommen der Parteien (Fr. 6'945.-- + [Fr. 1’700.-- + Fr. 700.--]) beläuft sich für diesen Zeitraum auf Fr. 9'345.--. Der Bedarf beträgt gemäss den unbestrittenen Fest- stellungen der Vorinstanz Fr. 8'110.-- (Fr. 3‘370.-- [X_________], Fr. 4‘740.-- [Y_________]). Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt somit einen Überschuss von Fr. 1'235.--. Dieser Überschuss wird dem Berufungskläger mit Fr. 411.65 (1/3) und der Berufungsbeklagten mit Fr. 823.35 (2/3) zugerechnet. Demnach bestehen Unterhaltsansprüche zu Lasten des Berufungsklägers von insgesamt Fr. 5‘563.35, inklusive Fr. 2'000.-- für die Kinder (2 x Fr. 1’000.--). Nach Abzug des Kin- derunterhaltsbeitrages verbleibt ein Betrag von Fr. 3'563.35. Davon ist das Einkommen der Ehegattin im Betrag von Fr. 1'700.-- in Abzug zu bringen, so dass der Berufungs- kläger der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 1'863.35 schuldet. Infolge fehlender Anfechtung durch die Ehegattin, bleibt es für diesen Zeitraum beim erstinstanzlichen Urteil und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- im Monat. Davon kommen Fr. 1'206.-- für die Benutzung des ehemaligen Familienwohnhauses in Abzug. 3.8.2 Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2013 bis Ende Dezember 2015, Zeitpunkt in dem das erste Kind seine Ausbildung ordentlich abgeschlossen haben wird, muss be- rücksichtigt werden, dass die Berufungsbeklagte ab dem 1. Oktober 2013 infolge des Wegfall des Betreuungspflichten nun Fr. 2'610.-- monatlich verdienen kann. Die übri- gen in E. 3.8.1 aufgeführten Punkte erfahren keine Änderung, weshalb sich folgende Berechnung ergibt: Das monatliche Gesamteinkommen beläuft sich auf Fr. 10'255.-- (Ehegatte Fr. 6'945.--, Ehegattin Fr. 3'310.--). Dem steht ein Bedarf von Fr. 8'110.-- gegenüber (Fr. 3‘370.-- [X_________], Fr. 4‘740.-- [Y_________]). Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt somit einen Überschuss von Fr. 2'145.--. Aufgrund der Tatsache, dass die Kinder bei ihrer Mutter leben, wird dieser Überschuss dem Berufungskläger mit Fr. 715.-- (1/3) und der Berufungsbeklagten mit Fr. 1'430.-- (2/3) zugerechnet. Demnach bestehen Unterhaltsansprüche zu Lasten des Berufungsklägers von insge- samt Fr. 6'170.-- inklusive Fr. 2'000.-- für die Kinder (2 x Fr. 1’000.--). Nach Abzug des Kinderunterhaltsbeitrages verbleibt ein Betrag von Fr. 4'170.--. Davon ist das Einkom- men der Ehegattin im Betrag von Fr. 2'610.-- in Abzug zu bringen, so dass der Beru- fungskläger der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 1'560.-- schuldet. Da die Ehegat- tin das Urteil nicht angefochten hat, bleibt es beim Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- im Monat bis Ende Dezember 2015. Davon kommen Fr. 1'206.-- für die Benutzung des ehemaligen Familienwohnhauses in Abzug. 3.8.3 Nach dem 31. Dezember 2015 entfällt aller Voraussicht nach die Unterhaltsver- pflichtung für die Tochter C_________. Was das Einkommen der Berufungsbeklagten betrifft, entfällt die Kinderzulage für die Tochter, nämlich Fr. 350.--. Ihr Einkommen re- duziert sich demnach auf Fr. 2'960.--. Bei ihrem Bedarf entfällt der Grundbetrag von Fr. 600.-- und die Krankenkassenprämie für C_________ (Fr. 600.-- + Fr. 65.--). Somit reduziert sich der Bedarf der Berufungsklägerin auf Fr. 4'075.--. Das Gesamteinkom- men beträgt mithin Fr. 9'905.-- (Fr. 6'945.-- + [Fr. 2'610.-- + Fr. 350.--]). Der Bedarf bei-

- 17 - der Parteien beläuft sich auf Fr. 7'445.-- (Fr. 3'370.-- + Fr. 4'075). Zieht man den Bedarf vom Gesamteinkommen ab, ergibt dies einen Überschuss von Fr. 2'460.--. Dieser Überschuss ist weiterhin aufgrund der bestehenden Betreuung des jüngeren Kindes durch die Kindsmutter im Verhältnis 2/3 der Kindsmutter und 1/3 dem Kindsvater zu tei- len. Mithin wird dem Berufungskläger Fr. 820.-- (1/3) und der Berufungsbeklagten Fr. 1’640.-- (2/3) zugerechnet. Demnach bestehen Unterhaltsansprüche zu Lasten des Berufungsklägers von insgesamt Fr. 5'715.-- inklusive Fr. 1'000.-- für den Sohn D_________. Nach Abzug des Kinderunterhaltsbeitrages verbleibt ein Betrag von Fr. 4'715.--. Davon ist das Einkommen der Ehegattin im Betrag von Fr. 2'610.-- in Ab- zug zu bringen, so dass der Berufungskläger der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 2'105.-- schuldet. Da die Ehegattin das Urteil nicht angefochten hat, bleibt es beim Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- im Monat bis Ende September 2017. Dieser Betrag reduziert sich um Fr. 1‘206.--, solange die Familie in der dem Berufungskläger gehö- renden bisherigen Familienwohnung in E_________ verbleibt. 3.8.4 Ab dem 1. Oktober 2017 fällt voraussichtlich auch die Unterhaltsverpflichtung für das jüngere Kind weg und der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist wie folgt anzupassen: Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 21. März 2030 ist dem Berufungskläger ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘945.--, der Berufungsbeklagten ein solches von Fr. 2‘610.-- anzurechnen. Das monatliche Gesamteinkommen der Par- teien beläuft sich für diesen Zeitraum auf Fr. 9‘555.--. Was den der Berufungsbeklagten betrifft ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- auszugehen, der Zuschlag und die Krankenkassenprämien für D_________ Fr. 665.-- (Fr. 600 + Fr. 65.--) entfallen. Da sie nicht mehr im ehemaligen Familienhaus leben wird, ist ihr der gleich hohe Betrag wie dem Berufungskläger für die Wohnung anzurechnen, nämlich Fr. 1'100.--. Demnach ergibt sich für die Berufungsbeklagte ein Bedarf von Fr. 3'154.--. Der Bedarf des Beru- fungsklägers ändert sich nicht, weshalb ein Gesamtbedarf von Fr. 6'524.-- resultiert. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt einen Überschuss von Fr. 3031.--. Dieser wird beiden Parteien zu gleichen Teilen mit je Fr. 1'515.50 zugerechnet, da nunmehr keine Kinderbetreuungspflichten bestehen. Demnach bestehen Unter- haltsansprüche zu Lasten des Berufungsklägers von insgesamt Fr. 4‘670.--, wovon der Berufungsbeklagten nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte von Fr. 2‘610.-- ein monatli- cher Unterhalt von Fr. 2‘059.-- zusteht. 4. 4.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung umfassen, festzulegen. Die Höhe der Pro- zesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Ge- richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 4’000.-- (Gerichtsgebühr inklusive Ausla- gen) festgelegt. Diese wurden nicht angefochten. Das Kantonsgericht hat keine Ursa- che, die Höhe der Gerichtskosten anders zu berechnen oder abzuändern, da sie im Rahmen des GTar festgelegt wurden.

- 18 - Der Berufungskläger verlangt, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten und auch die- jenigen des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten auferlegt werden und die Berufungsbeklagte will, dass die Kosten praktisch gänzlich vom Berufungskläger zu tragen sind. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die Prozesskosten sowohl gemäss der für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Walliser Zivilprozessord- nung Art. 252 Abs. 1 wie auch gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO in der Regel der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Dringt keine der beiden Parteien vollumfänglich durch, so werden sie nach Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS und Art. 106 Abs. ZPO), wobei die Prozesskosten sowohl die Gerichtskosten als auch die Par- teientschädigung umfassen. Beide Parteien verlangten die Scheidung der Ehe. Sie haben zudem eine Teileinigung erzielt und diese wurde vom Gericht genehmigt. Aus Güterrecht war die Berufungsklä- gerin bereit, Fr. 46'602.75 zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte verlangte Fr. 48'602.75 und Fr. 2'000.--, Beträge, die ihr auch zugesprochen wurden und im Berufungsverfah- ren nicht mehr strittig waren. Bezüglich der Überlassung des Reiheneinfamilienhaus verlangte der Berufungskläger eine Anrechnung von Fr. 1'206.--. Die Berufungsbeklag- te wollte hiefür Fr. 1'200.-- angerechnet haben. Das Gericht anerkannte Fr. 1'206.--, ein Betrag, welcher im Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr strittig war. Für den Un- terhalt der Kinder verlangte die Berufungsbeklagte Fr. 1'200.-- je Kind bis zum Ab- schluss der ordentlichen Ausbildung. Der Berufungskläger war bereit Fr. 1'000.-- für diesen Zeitraum pro Kind zu bezahlen und das Gericht sprach diesen Betrag auch zu. Auch dieser Betrag war im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Was den nacheheli- chen Unterhalt betrifft, was der Berufungskläger nur bereit, Fr. 1'200.-- pro Monat bis Ende September 2013 zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte verlangte Fr. 1'500.-- bis Ende Dezember 2015, Fr. 2150.-- vom 1. Januar 2016 bis Ende September 2017 und ab diesem Zeitpunkt bis zum Erreichen ihres AHV-Alters Fr. 3'100.--. Das Gericht spricht der Ehegattin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- bis zum 31. Dezember 2015 zu, danach bis Ende September 2017 Fr. 2'000.-- und danach bis zum Erreichen des AHV-Alters des Berufungsklägers (21. März 2030) Fr. 2'059.--. Es gilt daher fest- zuhalten, dass der Berufungskläger lediglich Fr. 14'400.-- an nachehelichen Unterhalt bezahlen wollte, das Gericht aber Fr. 404'450.-- zuspricht, die Berufungsbeklagte aber auch mit mehr als 190'000.-- überklagte. Überklagt hat die Berufungsklägerin auch beim Kindesunterhalt und zwar in der Grössenordnung von fast Fr. 20'000.--. Aufgrund dieser Darlegungen ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mehr verlor als die Be- rufungsbeklagte und sich daher eine Kostenteilung von 2/3 mit Fr. 2'666.65 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3 mit Fr. 1'333.35.-- zu Lasten der Berufungsbeklagten rechtfertigt. Diese Beträge werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrech- net. Da den Parteien Kostenvorschüsse von Fr. 800.-- resp. Fr. 700.-- durch das Be- zirksgericht zurückerstattet wurden und ihnen je Fr. 2'000.-- in Rechnung gestellt und mit den Vorschüssen verrechnet wurde, hat der Berufungskläger der Berufungsbeklag- ten für das erstinstanzlichen Verfahren Fr. 666.65 für geleistete Vorschüsse zu bezah- len. 4.2 Die Parteientschädigung vor erster Instanz, für die dieselbe Aufteilung wie für die Gerichtskosten gilt, umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre An- waltskosten. Das Anwaltshonorar beträgt für die Scheidung zwischen Fr. 1'100.-- bis

- 19 - Fr. 11’000.-- (Art. 34 Abs. 2 GTar). Bezieht sich der Streit im Rahmen des Scheidungs- verfahrens auch auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, ist darüber hinaus ein proportionales Honorar geschuldet (Art 34 Abs. 3 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich, das Honorar für das Scheidungsverfahren auf Fr. 5'000.-- festzulegen. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Parteien eine Teileinigung erzielt haben und doch ein sehr hoher Bertrag, die Unterhaltsbeiträge betreffend, strittig war. Bezüglich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung waren schlussendlich lediglich Fr. 4'000.-- strittig und hiefür ist ein Honorar zwischen Fr. 650 und 1'500.-- geschuldet (Art. 32 GTar). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist das Honorar auf Fr. 1'000.-- festzulegen. Inklu- sive Auslagen von Fr. 400.-- beträgt die Parteientschädigung Fr. 6'400.--. Darin enthal- ten ist auch die Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger hat somit auf Grund des Verfah- rensausganges der Berufungsbeklagten Fr. 4’266.65 zu bezahlen und diese schuldet dem Berufungskläger Fr. 2'133.35 als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. 4.3 Was das Berufungsverfahren betrifft, so war vor Kantonsgericht lediglich der nacheheliche Unterhalt und die Kostenverteilung vor erster Instanz strittig. Der Beru- fungskläger wollte immer noch nur Fr. 1'200.-- bis Ende September 2013 bezahlen. Der Berufungsbeklagte verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dieses wurde vom Kantonsgericht teilweise abgeändert, indem der Unterhaltsbeitrag am

31. März 2030 endigt und der Unterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 21. März 2030 von Fr. 2'800.-- auf Fr. 2’059.-- pro Monat reduziert wurde. Der Berufungskläger dringt mit seiner Forderung bei Weitem nicht durch, erreicht aber dennoch eine Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge, so dass es sich rechtfertigt die Prozesskosten der Beru- fungsinstanz zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1/4 der Berufungsbeklagten aufzuer- legen. Auch im Berufungsverfahren wird die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar), jedoch entsprechend der für die Fälle erster Instanz geltenden Tabelle und in Berücksichtigung eines Redukti- onskoeffizienten von 60% festgelegt (Art. 19 GTar). Die Akten waren im vorliegenden Verfahren nicht sehr umfangreich und die Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen hielten sich in Grenzen. Mündliche Schlussverhandlungen wurden nicht durchgeführt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erweist sich für das vorliegende Berufungsverfahren eine Gebühr von Fr. 3'600.-- als angemessen. Ausla- gen im Sinne des Gesetzes sind dem Kantonsgericht keine entstanden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat der Berufungskläger Fr. 2'700.-- an Gerichtskosten zu bezahlen und die Berufungsbeklagte Fr. 900.--. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'600.-- verrechnet. Ihm werden vom Kantonsgericht Fr. 2'000.-- zurückerstattet und die Berufungsbeklagte bezahlt ihm für die geleisteten Vorschüsse Fr. 900.--. 4.4 Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls um 60% gegen- über der vor erster Instanz massgebenden Tabelle zu kürzen (Art. 35 GTar). Wie be- reits festgehalten, war im Berufungsverfahren nur mehr der nacheheliche Unterhalt

- 20 - strittig. Aufgrund der bereits oben genannten Kriteien (E. 4.3) rechtfertigt sich eine Ent- schädigung von Fr. 4'000.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Berufungs- kläger schuldet mithin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- und die Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger eine solche von Fr. 1'000.--.

das Kantonsgericht erkennt

1. Das Urteil des Bezirksgerichts E_________ vom 23. Juli 2012 wird wie folgt abge- ändert: 1.1 X_________ bezahlt Y_________ einen monatlich vorauszahl baren nachehe-

lichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2030

von monatlich Fr. 2’059.--. 1.2 X_________ bezahlt 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahren von

Fr. 4'000.--, nämlich Fr. 2'666.65 und Y_________ 1/3, nämlich Fr. 1'333.35.

Diese Beträge werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet.

X_________ hat Y_________ für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 666.65 für

geleistete Vorschüsse zu bezahlen. 1.3 Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 6’400.--

festgelegt. X_________ bezahlt davon Y_________ Fr.4’266.65 und diese hat

X_________ mit Fr. 2'133.35 zu entschädigen. 1.4 Im Übrigen wird das Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 3'600.-- werden zu 3/4 mit Fr. 2'700.-- X_________ und zu 1/4 Y_________ mit Fr. 900.—auf erlegt und mit dem von X_________ geleisteten Kostenvorschuss von 5'600.-- verrechnet. Das Kantonsgericht erstattet X_________ Fr. 2'000.--. Y_________ bezahlt X_________ Fr. 900.-- für geleistete Kostenvor-schüsse.

3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.-- festge- legt. X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- und Y_________ X_________ eine solche von Fr. 1'000.--. Sitten, 25. September 2013